BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 247/12 2 AR 162/12 vom 5. Dezember 2012 in dem Klageerzwingungsverfahren des gegen 1. 2. 3. wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a. Az.: 731 Js 1838/11 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 2 Ws 61/12 Generalstaa tsanwaltschaft Rostock Az.: I Ws 52/12 Oberlandesgericht Rostock hier: Gehörsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlo s- sen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Koste n al s unbegründet verworfen. Gründe: Mit Beschluss vom 27. März 2012 hatte das Oberlandesgericht Rostock die Anträge des Beschwerdeführers auf Ablehnung mehrerer Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit sowie seine Anträge auf Wiedereinsetzung in d en vorigen Stand und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit B e- schluss vom 25. September 2012 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen di e- sen Beschluss hat der Beschwerdeführer d ie Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 25. September 2012 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig z u- rückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgericht s eine Beschwe r- de grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wu rde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2012 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 15. September 2012 Stellung genommen. Sein Vorbringen 1 2 - 3 - wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen u nd bei der Entsche i- dungsfindung berücksichtigt. Becker Eschelbach Ott
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