BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 250/09 2 AR 134/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen Antragsteller: Rechtsanwalt Az.: 12 KLs-6 Js 413/97-3/08 Landgericht M374nster - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 24. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten J. L. vom 23. April 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts M374nster - 12. Gro337e Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) - vom 3. April 2009 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07 - ist das Urteil des Landgerichts M374nster vom 29. M344rz 2007, soweit es (unter anderem) den Angeklagten J. L. betraf, mit den Feststel-lungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen worden. Die Sache ist daraufhin an die 12. Gro337e Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer gelangt. 1 Der Verteidiger des Angeklagten hat am 23. M344rz 2009 beantragt festzu-stellen, dass die 12. Gro337e Strafkammer unzust344ndig sei, und die Sache an die funktional zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zu verweisen. 2 Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 3. April 2009 verworfen; es hat die Zust344ndigkeit der 12. Gro337en Strafkammer festgestellt. 3 Hiergegen wendet sich die "Beschwerde/Gegenvorstellung" des Be-schwerdef374hrers vom 23. April 2009, mit der eine Bestimmung des zust344ndigen 4 - 3 - Gerichts durch den Bundesgerichtshof beantragt wurde, da "sehr viel daf374r spreche", dass nicht die 12., sondern die 7. Strafkammer des Landgerichts zu-st344ndig sei. Die Beschwerde ist unzul344ssig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgef374hrt: 5 "Der Bundesgerichtshof ist f374r die Entscheidung 374ber die Beschwerde nicht zust344ndig, da kein Fall des 247 135 Abs. 2 GVG gegeben ist. Auch au337erhalb des Beschwerderechtszugs kommt eine Bestimmung der f374r das Verfahren zust344ndigen Kammer des Landgerichts M374nster durch den Bundesgerichtshof mangels einer gesetzlichen Grundlage f374r eine solche Bestimmung nicht in Betracht." Dem tritt der Senat bei. Was der Beschwerdef374hrer dagegen in seinem weiteren Schriftsatz vom 8. Juni 2009 zur Auslegung der Gesch344ftsverteilung des Landgerichts sowie zu einem angeblichen "Fehler" des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22. Januar 2008 ausgef374hrt hat, vermag die Zul344ssigkeit sei-nes Rechtsbehelfs nicht zu begr374nden. 6 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
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