BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 25/03 2 AR 22/03 vom5. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen BetrugsAz.:105 Js 7086/01 Staatsanwaltschaft AmbergAz.:2 Ns 105 Js 7086/2001 Landgericht AmbergAz.:201 Js 19083/01 Staatsanwaltschaft LüneburgAz.:23 Ns 26/02 Landgericht Lüneburg - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 5. Februar 2003 beschlossen:Die Sache wird an das Landgericht Amberg zurückgegeben.Gründe: Das Landgericht Amberg hat die Akten des bei ihm anhängigen Beru-fungsverfahrens 2 Ns 105 Js 7086/02 dem Bundesgerichtshof über die Staats-anwaltschaft Amberg mit dem Antrag auf Verfahrensverbindung gemäß § 4StPO zur gemeinsamen Entscheidung mit dem beim Landgericht Lüneburg an-hängigen Berufungsverfahren 23 Ns 26/02 zugeleitet.Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt. Die Sache waran das Landgericht Amberg zurückzugeben.Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine Ver-bindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichts-hofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich,wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustandekommt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO§ 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02).Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüberhinaus nur die Ver-einbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht - 3 -aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. Abgesehendavon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesge-richtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann(BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Ver-bindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl.BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg. Die Über-einstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften kann auch nicht durch dieEntscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPOersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249).Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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