BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 252/02 2 AR 129/02vom6. September 2002in dem Ermittlungsverfahrender Staatsanwaltschaft München I gegen Unbekanntwegen VolksverhetzungAz.: 112 UJs 712 700/02 StA München IAz.: III - 459/2002 Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 6. September 2002 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-waltschaft München I ist das Amtsgericht U. .Gründe: 1. Die Staatsanwaltschaft München I hält in dem gegen einen unbe-kannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung zurErmittlung der Identität des Täters eine Auskunft der T-. AG ü-ber Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß §§ 100 a Abs. 1 Nr. 1 c, 100g Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO für erforderlich. Siehatte deshalb zunächst beim Amtsgericht U. , in dessen Bezirk sich die Nie-derlassung der Gesellschaft befindet, über deren technische Einrichtungen dieVerbindungsdaten festzustellen sind, sodann beim Amtsgericht D. , indessen Bezirk sich die Zentrale der Gesellschaft befindet, den Erlaß entspre-chender richterlicher Anordnungen beantragt. Beide Gerichte haben sich fürunzuständig erklärt.Wegen dieses negativen Kompetenzstreites hat die StaatsanwaltschaftMünchen I am 11. Juli 2002 eine Eilanordnung nach § 100 g Abs. 1, § 100 bAbs. 1 Satz 2 StPO wegen Gefahr im Verzug erlassen. Am selben Tage hat siedie richterliche Bestätigung beim Amtsgericht U. beantragt, das diesen Antrag - 3 -wegen Unzuständigkeit abgelehnt hat; ebenso ist das Amtsgericht D. bei seiner seine Zuständigkeit verneinenden Rechtsauffassung verblieben.2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch denBundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben. Dem steht nicht entgegen,daß die Auskunft auf Grund der Eilanordnung der Staatsanwaltschaft MünchenI bereits erteilt worden ist, da die Frage der Zuständigkeit für die richterlicheBestätigung der Eilanordnung mit der Frage der Zuständigkeit für die richterli-che Anordnung der Maßnahme selbst eng verbunden ist.3. Zuständig für die Entscheidung ist hier das Amtsgericht U. . Die Zu-ständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danachstellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichenUntersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die fürerforderlich gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Rege-lung trägt dem Umstand Rechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungenim Ermittlungsverfahren regelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht demGrundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie derStaatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei juristische Personen betreffenden Un-tersuchungshandlungen unter Umständen aufwendige Ermittlungen über derengesellschaftsrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen.Handelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung,so kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an,wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu vollstre-cken wäre. Das gilt auch für Auskünfte gemäß §§ 100 g Abs. 1 Satz 1, 100 hAbs. 1 StPO. Hat ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten an einem an-deren Ort als am Sitz der Gesellschaft eine Niederlassung oder Abteilung er-richtet, welche die Feststellung und den Abruf von Telekommunikationsdaten - 4 -technisch umsetzt (vgl. § 100 b Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 88 TKG), und stehtim Einzelfall der Ort fest, an welchem sich diese Niederlassung befindet, sofolgt aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß in diesem Fall nicht das Amtsgerichtfür die Anordnung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO zuständig ist, in dessen Bezirksich der Sitz der (Verwaltungs-)Zentrale des Diensteanbieters befindet, son-dern dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verbindungsdaten zu erhe-ben und die Auskünfte zu erteilen sind. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfacheund klare Feststellung der Zuständigkeit im Interesse einer sachnahen Ent-scheidung und deren zeitnaher Umsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar,wenn die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis des Ortes, an welchem die Unter-suchungshandlung vorzunehmen ist, zunächst die Organisationsstruktur oderden Sitz einer juristischen Person - ggf. im Ausland - zu ermitteln und beim fürdiesen Ort zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zustellen hätte, deren Umsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Frau Ri'inBGH Elf ist wegen Ur-laubs an der Unterschrift gehindert. Fischer Rissing-van Saan
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