ECLI:DE:BGH:2017:060617B2ARS252.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 252/17 2 AR 142/17 vom 6. Juni 201 7 in de m Vorermittlungsverfahren gegen wegen Vorermittlungsverfahren wegen mehrfachen Mordes Az.: 202 AR - Z 4/17 Zentrale Stelle der Landesju s tizverwaltungen Ludwigsburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 6. Juni 201 7 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen. Gründe: I. Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg führt g e- gen den am 1. August 1921 in B . geborenen Betroffenen ein Vorermittlungsverfahren. Zu dem gegen ihn bestehenden Verdacht hat der G e- neralbundesanwalt ausgeführt: Er steht in dem Verdacht, am 2 8. Oktober 1942 auf einer nahe der heute weißrussischen Stadt S . geleg e nen Anhöhe (Berg P . ) im Rah - men einer Massenerschießung den Zivilisten D . sowie weitere Zivi - l isten erschossen sowie an mindestens zwei weiteren Tag en zuvor oder danach an Massenerschießungen teilgenommen und hierbei mindestens insgesamt 30 Menschen eigenhändig erschossen zu haben. Der Betroffene gehörte als Hilfspolizist einer durch die Deutschen aus Einheimischen gebildeten Schut z- mannschaft an. Dies e Schutzmannschaften waren in die deutschen polizeil i- 1 2 - 3 - chen Strukturen eingebunden und wurden auch zu Massentötungen eing e- setzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hat der Generalbundesanwalt auf die Verfügung der Zentralen Stelle der Landesjustizver waltungen Ludwigsburg vom 12. April 2017 Bezug genommen . II. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor. Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach g e- genwärtig er Aktenlage nicht ermittelt. Deutsches Strafrecht findet vorliegend nach damaligem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 R S tGB) wie heutigem Recht (§§ 11 Abs. 1 Nr. 2c, 5 Nr. 13 StGB) durchgehend Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 1. April 2014 - 2 ARs 30/14, NStZ - RR 2 014, 278). 3 4 5 - 4 - Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache g e- mäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen. Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt 6
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