BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 25 3/13 2 AR 175 /13 vom 17. September 2013 in der Anzeige sache gegen Antragsteller: wegen Betruges u.a. h ier: Anhörungsrüge Az.: 29 Zs 579/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 1 Ws 92/13 Obe rlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe: Der Senat hat am 15. Juli 2013 die Beschwerde des Antragstellers g e- gen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2013 (Az.: 1 Ws 92/13) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese En t- scheidung wendet sich der Besc hwerdeführer mit der Gehörsrüge. Der Antrag ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers wurde ihm auch mit Schreiben des Senats vom 2 7. Juni 2013 d ie Antragsschrift des Generalbund esanwalts vom 19. Juni 2013 1 2 - 3 - über sandt und hierzu rechtliches Gehör binnen 2 Wochen gewährt. Im Übrigen zeigt der Vortrag des Beschwerdeführers keine Gesichtspunkte auf, au s denen sich die Zulässigkeit seines Rechtsmit tels ergäbe. Fischer Appl Schmitt
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