BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 254 /13 2 AR 174 /13 vom 13 . Mai 2014 in der Anzeige sache gegen wegen Körperverletzung Antragsteller: Az.: 52 Js 32180/11 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 2 Qs 3/13 Landgericht Stuttgart Az.: 2 Ws 103 /13 Oberla ndesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Mai 2014 beschlosse n: Der Antrag des Antragstellers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013 wird z u- rückgewiesen. Gründe: bezeichnete Antrag des Antragstellers vom 9. April 2014 ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2013 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlan desgerichts Stuttgart vom 2. April 2013 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entschei dungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung Gegenvorste l- bezeichneten Schreiben. 1 2 - 3 - Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantw ortet werden. Fischer Appl Schmitt 3
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