ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS254.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 254/17 2 AR 150/17 vom 7. Juni 201 7 in de m Bußgeldverfahren gegen Az.: II 38 OWi 14/14 AG Kiel Az.: 806 OWi - 556 Js 2264/14 - 767/14 AG Bonn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2017 gemä ß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht Kiel übertragen. Gründe: I. mit Sitz in Kiel erließ am 15 Abs. 1 Nr. 2 des Se e- nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er an der schleswig - holsteinischen Ostseeküste begangen haben s oll. Nachdem di e- ser nicht zugestellt werden konnte, erließ die Behörde am 3. Februar 2014 e i- nen wortlaut - identischen Bußgeldbescheid und stellte diesen zu. Vorgeworfen wird ein Verstoß gegen Regel 10 b (i) der Internationalen See - Kollisionsverhütungsegeln in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See. Der Bescheid wies darauf hin, dass mit Organisationserlass des Bu n- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 die bisherigen Wasser - und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der neu gegründeten Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt umgewandelt 1 - 3 - worden seien. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Auße n- stellen die ser Behörde weiter wahr. Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 28. Oktober 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine G e- richtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übert ragen worden. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine A u- ßenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die G e- richtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur , wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Or d- nungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Reg e- lung durch Rechtsverordnung erford erlich. Der Organisationserlass des Bu n- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 g e- nüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine sel b- ständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Deren Zuständigkei t könne nicht allein durch ihre Selbstdarstellung im Bußgeldbescheid begründet werden. Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Bonn hat sich dieses G e- richt durch Beschluss vom 6. März 2017 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vo rgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsb ehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und Ahndung von 2 3 - 4 - Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bei Erlass des Bu ß- geldbesch eids als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie d a- rin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt b e- zeichnet worden, jedoch habe sie die Anschri ft des Hauptsitzes nicht angeg e- ben. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Gemäß § 68 A bs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Seeaufgabengesetz Se e- AufgG vom 24. Mai 1965, BGBl. II S. 833, zuletzt in der F assung vom 17. Juni 2016, BGBl. I S. 1489), sowie § 9 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813, die zuletzt durch Art. 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016, BGBl . I S. 2258, geändert worden ist), in der bis zum 3. Juni 2016 gelte n- den Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig. a) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsg e- ric ht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. G e- meint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat 4 5 6 - 5 - (vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2). Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisator i- schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bu ß- geldbescheid, ist für den Sitz der B ehörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswi d- rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Ma ß- geblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwa l- tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. Beck OK - OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4; Rebmann /Roth/Herrmann aaO). D ie Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bu ß- geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vo r- nehmen. § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Zus tändigkeitsbestimmung durch Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage hat § 9 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verh ü- tung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung die Zuständigke it für die Verfolgung und Ahndung von - und 7 8 9 - 6 - - und Schif f- fahrtsdirektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sich erheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Ostseeküste, der schleswig - holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und ihren Zuflüssen, dem Nord - Ostsee - Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene hatte, war nach die ser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bußgeldb e- scheids örtlich und sachlich zuständig. Der Umstand, dass die Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkB - ist, berührt die ursprünglich durch R echtsverordnung in § 9 Abs. 2 der Veror d- nung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusamme n- stößen auf See begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 9 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verh ü- tung von Zusammenstößen auf See in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fa s- sung bestimmt hat, die Zuständigk - und Schifffahrtsd i- u- Der Erlass des Bu ndesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den E r- lass sind die Wasser - und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die 10 11 - 7 - neu geschaffene Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum I n- krafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesb e- hör den an die Neuordnung der Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV - Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wa sser - und Schifffahrtsverwa l- tung des Bundes (WSV - Zuständigkeitsanpassungsverordnung WSVZuAnpV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser - und Schifffahrtsdirekt i- onen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eige n- verantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesminister i- ums für Verkehr, Bau und Stadtentwi cklung unterliegen. Die Außenstellen bli e- ben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständ i- ge Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten. b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldb e- scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidri g- keiten nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See durch dessen Absatz 2 in der ab dem 4. Juni 2016 geltenden Fassung auf die Generaldirektion Wasserstraßen 12 - 8 - und Schifffahrt übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten G e- richtszuständigkeit (vgl. KK - OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebma nn /Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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