BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 257/02 2 AR 135/02vom11. September 2002in dem Antragsverfahrengegenwegen Diebstahlshier: Anordnung nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz Az.: (220) 120 Js 90/97 Staatsanwaltschaft Frankfurt an der OderAz.: 24 Qs 65/02 B Landgericht Frankfurt an der OderAz.: 42 AR 142/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 11. September 2002 beschlossen:Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt(Oder), nach § 13 a StPO das zuständige Gericht für die Ent-scheidung über ihren Antrag vom 16. Januar 2002 auf Anordnungder Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischeUntersuchung bei dem Betroffenen L. zu bestimmen, wirdabgelehnt.Gründe: Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) imVorlagebericht vom 15. Juli 2002 ist der Aufenthaltsort des Betroffenen unbe-kannt. Er wird seit 1998 von mehreren Staatsanwaltschaften im Bundesgebietzum Zweck der Strafverfolgung gesucht; möglicherweise hat er Deutschlandverlassen.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzuausgeführt:"Bei dieser Ausgangslage ist kein Raum für eine Gerichtsstandsbestim-mung nach § 13a StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IFG. Denn es ist völ-lig ungewiss, wann der Betroffene, der seit fünf Jahren von mehrerenStaatsanwaltschaften steckbrieflich zur Strafverfolgung gesucht wird, er-griffen werden kann. Demgemäß ist auch völlig ungewiss, wann ihm - 3 -Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung entnommen wer-den können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft zielt darauf, einen rich-terlichen Beschluss zu erwirken, von dem ebenfalls völlig ungewiss ist,wann er überhaupt vollstreckt werden kann. Der Senat hat in seinemBeschluss vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99 (NStZ 2000, 212 =StV 2000, 113 = BGHR StPO § 81a Blutentnahme 1) unter Hinweis aufdie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2165,2166) bereits klargestellt, dass eine solche Vorratshaltung von richterli-chen Beschlüssen, die im Falle ihrer Vollstreckung mit Grundrechtsein-griffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig ist.Im Übrigen ist auch im vorliegenden Fall kein sachliches Bedürfnis dafürzu erkennen, bereits jetzt eine richterliche Untersuchungshandlung nach§§ 81a Abs. 2 StPO, 2 Abs. 1 DNA-IFG zu beantragen. Sollte der Be-troffene im Bundesgebiet oder bei einer Einreise in das Bundesgebietangetroffen werden, würde er aufgrund der zahlreichen Ausschreibun-gen im Bundeszentralregister festgenommen und in Strafhaft überführtwerden. In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, dieerforderliche richterliche Maßnahme bei dem Ermittlungsrichter desAmts- - 4 -gerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellenerfolgen soll (vgl. BGHSt 45, 376; BGH, Beschluss vom 25. Februar2000 - 2 ARs 24/00)."Dem tritt der Senat bei.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer
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