BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 258/01 2 AR 137/01 vom 26. September 2001 in dem Ausschließungsverfahren gegen betreffend das Ermittlungsverfahren gegen J. u.a. Az.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 31 AR 310/01 Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 3 ARs 25/01 Oberlandesgericht Celle - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 26. September 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den B e - schluß des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001 - Az.: 3 ARs 25/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. August 2001 zutreffend ausgeführt: "Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt W. gegen den Beschluß des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2001, mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt W. nach § 138a StPO als Verteidiger ausz u - schließen, sowie der Antrag anzuordnen, daß die Rechte des Verteid i - gers nach § 138c Abs. 3 StPO ruhen, zurückgewiesen wurde. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 138d Abs. 6 Satz 3, § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO ist die Beschwerd e gegen den a n - gefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zulässig. Eine Au s - nahme hiervon nach § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO liegt nicht vor, weil d a - nach die sofortige Beschwerde nur zulässig ist gegen eine Entsche i - dung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a StPO genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die eine Entscheidung nach § 138b StPO betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der - 3 - Ausschlieûungsantrag der Staatsanwaltschaft zurckgewiesen wurde. Auch ein Fall des § 304 Ab s. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO liegt nicht vor. Eine analoge Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevo r - schrift kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2000, 330; BGHSt 29, 13, 14; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 304 Rdn. 12 m.w.N.). Aufgrund ihrer fehlenden Statthaftigkeit kommt es auch nicht mehr darauf an, daû die sofortige Beschwerde auch mangels B e - schwer des Rechtsmittelfhrers unzulssig wre (vgl. Ruû in KK-StPO 4. Aufl. vor § 296 Rdn. 5, 5a m.w.N.)." Jhnke Bode Rothfuû
Full & Egal Universal Law Academy