ECLI:DE:BGH:2016:141216B2ARS258.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 258/16 2 AR 195/16 vom 14. Dezember 2016 in de n Justizverwaltungssachen des wegen Nichtbescheidung eines Gnadengesuchs / einer Petition u.a. Az.: 4 VAs 6/16 , 4 VAs 1/16 , 4 VAs 2/16 , 4 Ws 123/16 (V), 4 Ws 116/16 (V), 4 Ws 125/16 (V), Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 14. Dezem ber 2016 beschlossen: Die Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, auf G e- währung von Prozesskoste nhilfe und auf Bei ordnung eines Ve r- teidigers werden zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Juni 2016 beantragt, in d i- versen Verfahren "gem. §§ 13a, 14, 19 StPO den zuständigen Richter/Gericht zu bestimmen, nebst PKH u. Be iordnung eines RA oder Pflichtverteidiger". Der Antragsteller befindet sich, wie dem Senat unter anderem aus dem Verfahren 2 ARs 84/16 bekannt ist, seit dem 13. September 2011 in Strafhaft. Am 7. März 2013 wurde er in die Justizvollzugsanstalt U . in de n offenen Vol l- zug verlegt. Nachdem er von einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde er am 8. D ezember 2014 in P. festgenommen und zum Zwecke des Rücktransports in die Justizvollzugsanstalt B . eingeliefert, woraus sich mehrer e Gerichtsstandsbestimmungsanregungen des Verurteilten ergaben (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 27. September 2016 2 ARs 84/16, juris). Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende Vorgänge zugrunde: 1 2 3 - 3 - 1. Verfahren 4 VAs 6/16 Der Antragsteller erhob am 30. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Potsdam u.a. Klage gegen den Ministerpräsidenten des Landes Baden - Württemberg und beantragte, diesen zu verpflichten, vom Antragsteller eing e- reichte Gnadengesuche und Petitionen sachlich zu prüfen und zu bescheiden . Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht Pot s- dam für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltung s- gericht Stuttgart. Dieses trennte mit Beschluss vom 5. Januar 2016 das vorli e- gende Verfahren ab, erklärt e in dieser Sache den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Stuttgart. Das Oberlandesgericht Stuttgart behandelte die Klage des Antragstellers, s o- weit es darüber zu entscheiden hatte, als Antrag auf geric htliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, verwarf ihn als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. 2. Verfahren 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16 Mit Beschluss vom 8. April 2016 wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine Gehörsrüge und Gegenvorstellung des A ntragstellers gegen einen S e- natsbeschluss vom 4. März 2016 zurück. Mit diesem Beschluss hatte das Obe r- landesgericht Stuttgart einen Antrag des Antragstellers, das Land Baden - Württemberg zu verpflichten, ein an die genannten Stellen gerichtetes Gn a- dengesuch und eine Gnadenbeschwerde sachlich zu prüfen und zu besche i- den, als unzulässig verworfen. 4 5 6 7 - 4 - 3. Verfahren 4 Ws 123/16 (V) Der Antragsteller erhob beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage g e- gen das Land Baden - Württemberg und gegen einen namentlich bezeic hneten Rechtspfleger, mit der er unter anderem ein näher bezeichnetes Verhalten des Rechtspflegers im Zusammenhang mit der Protokollierung von Rechtsb e- schwerden in Strafvollzugssachen begehrte. Das Verwaltungsgericht erklärte mit Beschluss vom 8. Oktober 2 015 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Strafvollstreckungska m- mer Ulm. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers verwarf der Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg durch Beschluss vom 18. D e- zember 2015. Mit Beschluss vom 18. April 2016 erklärte das Landgericht Ulm seinerseits den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Auf die sofort i- ge Beschwerde des Antrag stellers hob das Oberlandesgericht Stuttgart mit B e- schluss vom 24. Mai 2016 den Beschluss des Landgerichts Ulm "zur Klarste l- lung" auf. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Weiterverweisung des Rechtsstreits begehrte, v erwarf es als unbegrü n- det. 4. Verfahren 4 Ws 116/16 (V) Es handelt sich um den identischen Sachverhalt wie im Verfahren 4 Ws 123/16 (V) (oben Nr. 3), jedoch hat der Antragsteller hier beim Verwaltungsg e- richt Sigmaringen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung g e- stellt . 8 9 10 11 - 5 - 5. Verfahren 4 Ws 125/16 (V) Mit Schreiben an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin begehrte der Antragsteller die Verlegung aus dem Strafvollzug des Landes B a- den - Württemberg in den Strafvollzug des L andes Berlin. Die Strafvollstr e- ckungskammer des Landgerichts Berlin erklärte sich mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 für unzuständig und verwies das Verfahren an das Landg e- richt Karlsruhe. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers änderte das Kammer gericht die Entscheidung mit Beschluss vom 19. Januar 2016 dahing e- hend ab, dass das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landg e- richts Stuttgart verwiesen wurde. Die Justizvollzugsanstalt O . , in der sich der Antragsteller inzwischen b efindet, lehnte mit Verfügung vom 28. Fe b- ruar 2016 eine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin ab. Mit Beschluss vom 16. März 2016 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart für unzuständig und verwies das Ver fahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg. Die hiergegen geric h- tete Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Bestimmung des zuständ i- gen Gerichtes durch den Bundesgerichtshof begehrt, verwarf das Oberlande s- gericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Mai 2016 als unzulässig. II. 1. Der Antrag betreffend Zuständigkeitsbestimmungen gemäß §§ 14, 19 StPO ist jedenfalls in der vorliegenden Form unstatthaft. a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob und unter welchen V o- rausset zungen neben den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften ein Betroffener mit der Behauptung, durch einen Z u- 12 13 14 15 - 6 - ständigkeitsstreit in seinen Rechten verletzt zu sein, sich unmittelbar an den Bundesgerichtshof wenden kann. b ) Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs ist jedenfalls nur dann ve r- a n lasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür en t- nehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, dass nämlich tatsä chlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemei n- schaf t liches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits S e- nat, Beschluss vom 27. September 2016 2 ARs 84/16 Rn. 9 , juris). Di esen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Antragstellers unter keinem G e- sichtspunkt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 16. August 2016 ausgeführt: " Die Verfahren 4 VAs 6/16 sowie 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16 sind bereits abge schlossen, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines z u- ständigen Gerichts besteht. In den Verfahren 4 W s 123/16 (V) und 4 Ws 116/16 (V) ist die Sache dagegen, soweit erkennbar, noch beim Landg e- richt Ulm anhängig; auch insoweit besteht kein Bedürfnis nach B esti m- mung eines zuständigen Gerichts, weil dieses bekannt ist. " Dem schließt sich der Senat an. 2. Zu dem pauschal gestellten Antrag auf "Beiordnung eines Rechtsa n- walts" und Zubilligung von "PKH" hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: " Es kann dahin stehen, ob im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eines 16 17 18 - 7 - Rechtsanwalts oder Pflichtverteidigers überhaupt möglich sind. Das Vo r- bringen des Antragstellers gibt hierzu jedenfalls keine Veranlassung, weil seine Rechtsverfolgung vor dem Bundesgerichtshof keinerlei Erfolgs - aussichten bietet. " Dem schließt sich der Senat ebenfalls an. Fischer Eschelbach Bartel Wimmer Grube 19
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