BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 260/10 2 AR 165/10 vom 5. August 2010 in der Bew344hrungssache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Az.: 603 Js 236/09 Staatsanwaltschaft M366nchengladbach Az.: 67 AR 19/10 BEW Amtsgericht Ibbenb374ren Az.: 22 AR 2/10 Amtsgericht Steinfurt Az.: 5 Ds-603 Js 236/09-142/09 Amtsgericht Viersen Az.: 22 Ds-603 Js 236/09-158/10 Amtsgericht Steinfurt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 5. August 2010 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22. M344rz 2010 wird aufgehoben. Zust344ndig f374r die Bew344hrungsaufsicht und die nachtr344glichen Ent-scheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verh344ngung der Ju-gendstrafe zur Bew344hrung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Viersen. Gr374nde: Das Amtsgericht Viersen hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entschei-dung 374ber die Verh344ngung einer Jugendstrafe gem344337 247 27 JGG f374r die Dauer von zwei Jahren zur Bew344hrung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Steinfurt verzogen war, hat es die Bew344hrungs374berwachung gem344337 247 58 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht Steinfurt 374bertragen. Erg344nzend hat es das Verfahren nach 247 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Steinfurt abgegeben. Das Amtsgericht Steinfurt lehnt eine 334bernahme ab. 1 Bei einer Entscheidung nach 247 27 JGG dient das Bew344hrungsverfahren ma337geblich der Kl344rung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf sch344dliche Neigungen zur374ckzuf374hren und ob deshalb nach 247 30 JGG eine Jugendstrafe (nachtr344glich) zu verh344ngen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem Richter, der die Entscheidung nach 247 27 JGG getroffen hat (BGH, StV 98, 348). 2 - 3 - Sie kann nicht - wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf Bew344h-rung - gem344337 247 58 Abs. 3 Satz 2 JGG auf den Richter 374bertragen werden, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufh344lt. 247 62 JGG, der das Verfahren bei Aussetzung der Verh344ngung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche M366g-lichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf 247 58 Abs. 3 Satz 2 JGG fehlt (BGHSt 8, 346 ff.; BGHR JGG 247 28 334berwachung 1 und 2). Aus die-sem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach 247 42 Abs. 3 JGG an den Richter des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden (BGHSt 8, 346, 348; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., 247 42 Rn. 21). Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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