BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 26/02 2 AR 6/02 vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage Az.: ARs 7/01 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 8 Cs J 268 Js 211631/00 Amtsgericht Weißenfels Az.:73 Cs 406 Js 25497/01 Amtsgericht Leipzig Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Februar 2002 beschlossen: 1. Der Beschluß des Amtsgerichts Weißenfels vom 13. März 2001, durch den das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Landgericht Leipzig abgegeben wurde, wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Weißenfels ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2002 verwiesen. Bode Detter Rothfuß Fischer Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode
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