BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 261/09 2 AR 155/09 vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen Az.: 56 Ds - 4 Js 16331/08 Amtsgericht Limburg an der Lahn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 22. Juli 2009 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Limburg an der Lahn vom 19. M344rz 2009 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist f374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zust344ndig. Gr374nde: Zwar steht einer Verfahrensabgabe nach 247 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - anders als in der vom Senat gleichzeitig entschiedenen, denselben Angeklag-ten betreffende Sache 2 ARs 262/09 (Amtsgericht Limburg 56 Ds - 4 Js 14984/08) - hier nicht entgegen, dass der Aufenthaltswechsel des Angeklagten bereits vor Anklageerhebung stattgefunden hatte. Eine Abgabe w344re hier je-doch unzweckm344337ig, weil das Amtsgericht Limburg in der Sache 56 Ds - 4 Js 14984/08 ohnehin gegen den Angeklagten verhandeln muss, so dass sich eine Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung geradezu aufdr344ngt. Dar374ber hinaus kommt die Vernehmung mehrerer Zeugen aus dem Bereich Saarland/Rheinland-Pfalz in Betracht, die 1 - 3 - zum Amtsgericht Limburg einen wesentlich k374rzeren Anreiseweg h344tten als zum Amtgericht Bad Segeberg, in dessen Bezirk der Angeklagte sich zuletzt aufgehalten hat. Rissing-van Saan Athing Rothfu337 Appl Schmitt
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