BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 261/14 2 AR 181/14 vom 11. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Az.: 6 Ds 150 Js 2005/13 Amtsgericht Karlsruhe Az.: 7 Ls 25 Js 6711/13 Amtsgericht Reutlingen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgericht shofs hat nach Anhörung des Genera l- bundesanwalts am 11. September 2014 beschlossen: Das Verfahren 6 Ds 150 Js 2005/13, rechtshängig beim Amtsg e- richt - Strafrichter - Karlsruhe, wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Reutlingen rechtshängige n V erfahren 7 Ls 25 Js 6711/13 verbunden. Gründe: Das Amtsgericht Karlsruhe und das Amtsgericht Reutlingen haben j e- weils in bei ihnen anhängigen Verfahren das Hauptverfahren gegen den Ang e- klagten eröffnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat das Amtsg e- richt Karlsruhe das bei ihm geführte Verfahren dem Amtsgericht - Schöffengericht - Reutlingen zur Übernahme vorgelegt. Das zur Übernahme bereite Amtsgericht Reutlingen hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesg e- richtshof vorgelegt. Der Bundes gerichtshof ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. 1 2 - 3 - Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO liegen vor. Die Verbindung erscheint auch im Interesse umfassender Au f- klärung und Aburteilung sachdienlich. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott 3
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