BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 263/06 2 AR 146/06 vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung u. a. hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung Az.: 22 Qs 186/06 Landgericht Bremen Az.: 95 (84a) Cs 661 Js 39994/05 Amtsgericht Bremen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 26. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung der Sache einem anderen Oberlandesgericht zu 374bertragen, wird abgelehnt. Gr374nde: 1. Bei dem Amtsgericht Bremen ist ein Strafverfahren gegen den Ange-klagten wegen Bedrohung und wegen N366tigung in zwei F344llen anh344ngig. Das Amtsgericht hat die Sache durch Beschluss vom 7. Juli 2006 gem344337 247 225 a StPO dem Landgericht Bremen vorgelegt, weil nach seiner Auffassung die Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. 1 Der Angeklagte hat beim Landgericht Bremen beantragt, die Zust344ndig-keit auf ein anderes Amtsgericht zu 374bertragen. Beim Oberlandesgericht Bre-men hat er den Antrag gestellt, ein anderes Landgericht als zust344ndig f374r diese Entscheidung zu bestimmen. Beim Bundesgerichtshof hat er beantragt, die Zu-st344ndigkeit vom Strafsenat des Oberlandesgerichts Bremen auf den Strafsenat eines anderen Oberlandesgerichts zu 374bertragen, weil Mitglied des zust344ndigen Strafsenats die Richterin am Oberlandesgericht B. sei, die sich in fr374he-ren Entscheidungen des Strafsenats der Strafvereitelung schuldig gemacht ha-be. Auch sei das Oberlandesgericht Bremen durch die materielle Benachteili-gung des Angeklagten und seiner Mutter in verschiedenen Verfahren massiv belastet. 2 - 3 - 2. Die vom Angeklagten vorgetragenen Gr374nde rechtfertigen keine 334ber-tragung der Zust344ndigkeit auf ein anderes Gericht. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass alle Richter des Oberlandesgerichts Bre-men rechtlich oder tats344chlich verhindert w344ren, in dieser Sache mitzuwirken. 3 Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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