Nachschlagewerk: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: ja StPO §§ 98 Abs. 2 Satz 4; 162 Abs. 1 Satz 1 und 2Die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO setzt nichtvoraus, daß die Anträge für mindestens zwei richterliche Untersuchungshand-lungen gleichzeitig gestellt werden.BGH, Beschluß vom 20. September 2002 - 2 ARs 265/02 - AG K. - AG N. - AG H. BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 265/02 2 AR 145/02 vom20. September 2002in dem Ermittlungsverfahrengegen - 2 -wegendes Verdachts der UrkundenfälschungAz.: 500 Js 16533/02 Staatsanwaltschaft K. Az.: 72 Gs 70/02 Amtsgericht N. Az.: 2050 Js 120/02 Staatsanwaltschaft H. Az.: 160 Gs 995/02 Amtsgericht H. - 3 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 20. September 2002 beschlossen:Zuständig für die beantragte Beschlagnahmeanordnung ist dasAmtsgericht K. .Gründe: Die Staatsanwaltschaft K. führt unter dem Aktenzeichen Js gegen den Beschuldigten M. B. ein Ermittlungsverfahren. Dieses be-trifft unter anderem Vorfälle vom 24. Januar und vom 4. Februar 2002 in N. . Dabei stellten Polizeibeamte am Pkw des Beschuldigten zwei Kenn-zeichenschilder mit manipulierten Zulassungsplaketten und ein Kennzeichen-schild ohne Zulassungsstempel mit präparierter TÜV-Plakette sicher. MitBeschluß vom 11. Februar 2002 bestätigte das Amtsgericht - Ermitt-lungsrichter - N. auf Antrag der Staatsanwaltschaft K. gemäß § 98Abs. 2 StPO die erfolgten Sicherstellungen. Am 14. Februar 2002 führte derBeschuldigte in H. seinen Pkw, an dem erneut ein Kennzeichenschildohne Zulassungsstempel und mit manipulierter TÜV-Plakette angebracht war.Polizeibeamten stellten den Pkw, den Fahrzeugschein und das Kennzeichen-schild sicher. Das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren hat die Staatsan-waltschaft H. (Az.: Js ) im Hinblick auf das bei der Staats-anwaltschaft K. unter dem Aktenzeichen Js geführte Verfahrennach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, jedoch auf Bitte der Staatsan- - 4 -waltschaft K. bislang von der Herausgabe des Pkw an den Beschuldigtenabgesehen.Die Staatsanwaltschaft K. wandte sich in ihrem Verfahren (Az.: Js ) am 6. Mai 2002 an das Amtsgericht N. mit dem Antrag, "ge-mäß §§ 111 b Abs. 1, 111 c Abs. 1, 111 e Abs. 1 StPO" die Beschlagnahmedes Pkw einschließlich des Fahrzeugscheins anzuordnen. Sowohl das Amtsge-richt N. wie auch die Ermittlungsrichter der Amtsgerichte H. und K. , an die sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls wandte, haben ihre örtli-che Zuständigkeit verneint. Das Amtsgericht H. hat die Sache nunmehrdem Bundesgerichtshof vorgelegt.Dieser ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die AmtsgerichteN , H. und K. gemäß § 14 StPO für die Entscheidung desZuständigkeitsstreit zuständig. Daß die Beschwerdemöglichkeiten durch dieStaatsanwaltschaft nicht ausgeschöpft sind, steht der Vorlage nicht entgegen(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 14 Rdn. 3).Zuständig für die Entscheidung über die beantragte Beschlagnahmean-ordnung ist das Amtsgericht K. .Die Zuständigkeit dieses Gerichts für den auf die §§ 111 b Abs. 1, 111 cAbs. 1, 111 e Abs. 1 StPO gestützten Antrag auf "Beschlagnahme" des inH. sichergestellten Kraftfahrzeugs (einschließlich des Kraftfahrzeug-scheins) ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO, der auch in Fällen des§ 111 b StPO anwendbar ist (vgl. § 111 e Abs. 1 StPO; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 9; Nack in KK 4. Aufl. Rdn. 1; Rudolphi in SK-StPO Rdn. 11jeweils zu § 111 e; Seetzen NJW 1976, 497, 501). - 5 -Zwar ist für die Anordnung richterlicher Untersuchungshandlungengrundsätzlich das Amtsgericht berufen, in dessen Bezirk die für erforderlichgehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist (§ 162 Abs. 1 Satz 1StPO; vgl. auch § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO). Diese Regelung trägt dem UmstandRechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahrenregelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe undträgt zur Rechtsklarheit bei. Wenn aber die Staatsanwaltschaft richterliche An-ordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einemBezirk für erforderlich hält, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sieihren Sitz hat (§ 162 Abs. 1 Satz 2 StPO).In Rechtsprechung und Literatur ist aber streitig, ob die Zuständigkeits-konzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO voraussetzt, daß Anträge fürmindestens zwei solcher Anordnungen gleichzeitig gestellt werden (OLGFrankfurt, StV 1988, 241 f., das aber nach einem Hinweis von Dimde ZRP2002, 153, 154 - Fn. 7 in einer nicht veröffentlichten Entscheidung diese Auf-fassung nicht mehr aufrechterhalten hat) oder ob es genügt, daß - wie im vor-liegenden Fall - sukzessive und unabhängig voneinander erforderlich werden-de richterliche Untersuchungshandlungen betroffen sind (Rieß in Lö-we/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 162 Rdn. 24 und 25; ders., NJW 1975, 81,84/85; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 162 Rdn. 9; Achenbach inAK-StPO § 162 Rdn. 11; Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11; Krehl in HK-StPO, 3. Aufl. § 162 Rdn. 3; Ullrich StV 1988, 242 f.; Wohlers NStZ 2002, 382,383). - 6 -Der Senat hat diese Frage im Beschluß vom 31. Oktober 2001 (2 ARs296/01, abgedruckt in NStZ-RR 2002, 78 = BGHR StPO § 162 Zuständigkeit 1)noch offen gelassen hat, weil sie nicht entscheidungserheblich war. Er ist derAuffassung, daß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO auch dann eingreift, wenn dieStaatsanwaltschaft zunächst nur in einem Bezirk eine richterliche Untersu-chungshandlung herbeigeführt hat und danach eine solche in einem anderenBezirk erforderlich wird.Der Wortlaut des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO läßt beide Auslegungen zu.Denn danach greift die Zuständigkeitskonzentration dann ein, wenn mehrererichterliche Anordnungen erforderlich werden, die nach der Normalzuständig-keit in mehreren Amtsgerichtsbezirken durchzuführen wären. Daß die Anträgefür mindestens zwei solcher Anordnungen gleichzeitig gestellt werden, setztder Wortlaut nicht voraus. Der Gesetzestext stellt auch nicht darauf ab, ob zwi-schen den mehreren Anträgen eine zeitliche Spanne liegt oder nicht. Der ge-setzgeberische Wille spricht dafür, eine Zeitgleichheit der Anträge nicht vorauszu setzen. Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es, denselben Vorgang re-gelmäßig nur von einem mit der Sache besonders vertrauten Richter bearbei-ten und entscheiden zu lassen (BT-Drucks. 7/551, S. 74). Damit sollen überört-liche Ermittlungen beschleunigt und sich widersprechende Entscheidungenvermieden werden. Dem stehe nicht entgegen, daß in den Fällen, in den be-reits ein Amtsgericht mit der Sache befaßt war, dieser Zielrichtung nicht mehrvoll Genüge getan werden könne. Insoweit hat der Gesetzgeber ausdrücklich(vgl. BT-Drucks. aaO S. 74) darauf hingewiesen, die Regelung greife nicht nurdann ein, wenn von vornherein die Vornahme von Untersuchungshandlungenin verschiedenen Bezirken für erforderlich gehalten werde. Sie gelte (für diezweite Untersuchungshandlung) ihrem Wortlaut zufolge auch dann, wenn in - 7 -einem Ermittlungsverfahren etwa zunächst eine Durchsuchung in einem Bezirkund später - aufgrund neuer, erst nach der Vornahme der Durchsuchung zuTage getretener Gesichtspunkte - eine Beschlagnahme in einem anderen Be-zirk für erforderlich erachtet werde.Der Senat hält diese an Sinn und Zweck der Regelung ausgerichteteAuslegung für überzeugend. Ihr steht auch nicht entgegen, daß die ange-strebte Konzentration "nicht in allen in Betracht kommenden Fällen lückenlosdurchgeführt werden kann", weil zwei verschiedene Richter mit der Sache be-faßt werden, wenn - wie hier - zunächst das nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPOzuständige Gericht angerufen wurde, für den oder die weiteren Anträge dannaber das nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zuständige Gericht, da zumindest fürweiter erforderlich werdende Untersuchungshandlung eine Konzentration ge-schaffen wird. Daß gerade solche Fälle der gesetzgeberischen Intention ent-sprechen, zeigt auch die ebenfalls zum Zwecke der Konzentration und Be-schleunigung geschaffene Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 4 StPO (vgl. BT-Drucks. 7/551 S. 40/41 und 65; BGH NJW 1976, 153, 154 nur zum Teil abge-druckt in BGHSt 26, 212 ff.; vgl. dazu Seetzen NJW 1976, 500; Rieß in Lö-we/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 15 zu § 162 und Schäfer in Löwe/Rosenberg24. Aufl. Rdn. 52 zu § 98), die allerdings für den vorliegenden Fall nicht direktanwendbar ist, da es sich um einen Beschlagnahmeantrag der Staatsanwalt-schaft, nicht um eine Entscheidung auf Antrag des Betroffenen handelt. Nach§ 98 Abs. 2 Satz 4 StPO ist für die richterliche Bestätigung einer Beschlag-nahme das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat,die das Ermittlungsverfahren führt, auch dann zuständig, wenn bereits eineBeschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderenBezirk stattgefunden hat. Dem Erfordernis der Konzentration soll somit auch in - 8 -Fällen, in denen bereits ein anderer Richter tätig war, der Vorrang gegebenwerden. Der Senat sieht keine durchgreifenden Gründe, diese Regelung nichtauch für die Auslegung des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO heranzuziehen, zumaleine Beschränkung auf mindestens zwei gleichzeitige Anträge zu einer nichtverständlichen Aufspaltung im Bereich richterlicher Untersuchungshandlungenführen würde.Eine Ausdehnung des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Fälle, in denen sichnach einer Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPOdie Notwendigkeit eines weiteren Antrags auf Anordnung richterlicher Untersu-chungshandlungen ergibt, schafft auch für die am Verfahren Beteiligten Klar-heit. Das Verfahren verzögernde Zuständigkeitsstreitigkeiten können vermie-den werden, denn spätestens mit dem zweiten Antrag auf Anordnung einerrichterlichen Untersuchungshandlung in demselben Ermittlungsverfahren trittdie vom Gesetzgeber gewollte Zuständigkeitskonzentration ein. Das Gerichtam Sitz der Staatsanwaltschaft ist dann ausschließlich für die Anordnung oderBestätigung von Untersuchungshandlungen örtlich zuständig. Dem stehenauch keine Bedenken im Hinblick auf das Erfordernis des Tätigwerdens desgesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) unter dem Gesichtspunkteiner Manipulation entgegen. Eine solche könnte allenfalls dann zu besorgensein, wenn beim ersten Antrag auf Durchführung von Untersuchungshandlun-gen für eine Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO alleinder Hinweis der Staatsanwaltschaft, "weitere Anträge seien erwogen", als aus-reichend angesehen würde (vgl. dazu Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11 undAchenbach in AK-StPO § 162 Rdn. 11; Rieß in LR 24. Aufl. § 162 Rdn. 27;Wohlers NStZ 2002, 382). Solche lediglich beabsichtigten, aber noch nicht - 9 -konkret gestellten Anträge reichen nicht aus, eine Zuständigkeitskonzentrationgemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zu begründen. - 10 -Die beantragte richterliche Anordnung auf Beschlagnahme des in H. sichergestellten Pkws des Beschuldigten betrifft somit Untersuchungs-handlungen "in mehr als einem Bezirk". Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO istdeshalb das Amtsgericht K. als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirkdie antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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