ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS265.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 265/17 2 AR 157/17 vom 7. Juni 201 7 in de m Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Rechtsanwalt Az.: II 44 OWi 33/14 AG Kiel Az.: 802 OWi 337 Js 2117/14 292/14 AG Bonn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 7. Juni 201 7 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht Kiel übertragen. Gründe: I. 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufg a- Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er im H a- fen L . begangen haben so ll. Vorgeworfen wird ein Verstoß gegen § 11 Abs. 5 Nr. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. k SeeSpbootV. Der Bescheid wies d a- rauf hin, dass mit Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 die bisherigen Was ser - und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der neu gegründeten Genera l- direktion Wasserstraßen und Schifffahrt umgewandelt worden seien. Sie nä h- men jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Außenstellen dieser Behörde weiter wahr. 1 - 3 - Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 10. Oktober 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine G e- richtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldirekti on Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine A u- ßenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die G e- richtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zustä ndigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Or d- nungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Reg e- lung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des Bu n- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 g e- nüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine sel b- ständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch ihre Selbstdarstellung im Bußgeldbescheid begründet werden. Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Bonn hat sich dieses G e- richt durch Beschluss vom 14. November 2014 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche Z u- ständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Über tragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und Ah n- dung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bei E r- lass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behö rde gehandelt. Auch aus der 2 3 - 4 - Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schif f- fahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht an gegeben. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Seeaufgabengesetz Se e- AufgG vom 24. Mai 1965, BGBl. II S. 833, zuletzt in der Fassung vom 17. Juni 2016, B GBl. I S. 1489) sowie § 16 Abs. 2 SeeSpbootV (Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermi e- tung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich See - Sportboot - Verordnung SeeSpbootV vom 29. August 2002, BGBl. I S. 3457, zuletzt g e- ändert durch Art. 6 der Verordnung vom 3. Mai 2017, BGBl. I S. 1016) hier in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig. a) Für die Ent scheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsg e- richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. G e- meint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/R oth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2). 4 5 6 - 5 - Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisator i- schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Außenstelle den Bu ß- geldbescheid, ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswi d- rigkeiten der Auß enstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Ma ß- geblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwa l- tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. BeckOK - OWiG/Gertler, OWiG , 15. Ed., § 68 Rn. 4; Rebmann /Roth/Herrmann aaO). Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bu ß- geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszustä ndigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vo r- nehmen. § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Zuständigkeitsbestimmung durch Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage hat § 16 Abs. 2 SeeSpbootV in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs widrigkeiten der - und Schifffahrtsdirektionen Nord - und Schif f- fahrtsdirektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leicht igkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Ostseeküste, der schleswig - holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und 7 8 9 - 6 - ihren Zuflüssen, dem Nord - Ostsee - Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene hatte, war nach dieser Rechtslage zur Ze it des Erlasses des Bußgeldb e- scheids örtlich und sachlich zuständig. Der Umstand, dass die Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) - ist, berührt die ursprünglich durch Rechtsverordnung in § 16 Abs. 2 SeeSpbootV begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 16 Abs. 2 SeeSpbootV in de r bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung b e- - und Schifffahrtsdirektion direktion Wasse r- Der Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zu ständigkeit aufrechterhalten. Durch den E r- lass sind die Wasser - und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben v ielmehr bis zum I n- krafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesb e- hörden an die Neuordnung der Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV - Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten 10 11 - 7 - von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser - und Schifffahrtsverwa l- tung des Bundes (WSV - Zuständigkeitsanpassungsverordnung WSVZuAnpV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zu gewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser - und Schifffahrtsdirekt i- onen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eige n- verantwortlich han deln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesminister i- ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen bli e- ben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständ i- ge Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten. b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldb e- scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidri g- keiten nach § 16 Abs. 1 SeeSpbo otV durch dessen Absatz 2 in der ab dem 4. Juni 2016 geltenden Fassung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten G e- richtszuständigkeit (vgl. KK - OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann /Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 12
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