BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 266/03 2 AR 166/03 vom13. August 2003in der Bewährungssachebetreffendwegen Verletzung der UnterhaltspflichtAz.: 510 Js 4833/97 Staatsanwaltschaft Gera - Zweigstelle Jena -Az.: 33 BRs 52/99 Amtsgericht StadeAz.: 3 ARs 42/03 Amtsgericht CalwAz.: 1 BRs 67/99 - 510 Js 4833/97 1 Ds Amtsgericht Jena - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 13. August 2003 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzungzur Bewährung ist das Amtsgericht Calw zuständig.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:"Die Abgabe durch das Amtsgericht Jena ist für das Amtsgericht Calwbindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur beiWillkür. Willkür liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Annahme von Willkürkommt nicht schon dann in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die fürdie Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständigeRechtsprechung des Senats, vgl. nur NStZ 1993, 200; Beschlüsse vom 30. Ju-ni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95 -). In diesemZusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, dass im Verfahren des Amtsge-richts Jena die Bewährungsfrist bereits abgelaufen war, als der Abgabebe-schluss erging. Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-zung zur Bewährung beziehen, können auch noch nach Ablauf der Bewäh-rungszeit fällig werden (BGH, Beschluss vom 8. November 1991 - 2 ARs397/91 -)." - 3 -Dem schließt sich der Senat an.Bode Detter Otten Fischer Roggenbuck
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