BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 267/02 2 AR 139/02vom11. September 2002in der StrafvollstreckungssachebetreffendAz.: 602 Js 17157/00 Staatsanwaltschaft OsnabrückAz.: 49 BRs 7/02 (463/00) Amtsgericht OsnabrückAz.: StVK S 2663/02 (24a) Landgericht BielefeldAz.: 3 AR 272/02 - 3 - Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 11. September 2002 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-setzung zur Bewährung hinsichtlich des Urteils des AmtsgerichtsOsnabrück vom 15. Dezember 2000 - 49 Ds 2 Js 17157/00(463/00) - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Bielefeld zuständig.Gründe: Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bie-lefeld, die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 StPO auchdie nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der Verurteilung durch dasAmtsgericht Osnabrück vom 15. Dezember 2000 erfaßt, ist nach § 462 a Abs. 1Satz 2 StPO bestehen geblieben; die zwischenzeitliche Durchführung einerstationären Drogenentwöhnungstherapie steht dem nicht entgegen. Die Fort-setzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gemäß § 462 a Abs. 1Satz 2 StPO endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich dererihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, voll-ständig erledigt oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk ei-ner anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist. Dies ist hier hin-sichtlich der durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 27. April 1998 ver-hängten Freiheitsstrafe nicht der Fall; der Widerruf der Reststrafenaussetzung - 3 -durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom8. Oktober 1999 führte ersichtlich nicht zur Erledigung der Vollstreckung. So-weit das Landgericht Bielefeld im Beschluß vom 5. August 2002 ausgeführt hat,mit dem genannten Beschluß sei "der Bewährungsvorgang abgeschlossen"gewesen, so betrifft dies eine Frage des Befaßtseins im Sinne von § 462 aAbs. 1 Satz 1 StPO, dies hat mit der Frage der Fortsetzungszuständigkeitgrundsätzlich nichts zu tun.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer
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