BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 267/13 2 AR 206/13 vom 27 . August 2013 in der Straf vollstreckungs sache gegen wegen Diebstahls Az.: 2132 Js 14858/09 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 83/87/72 BRs 16/11 Landgericht Hannover Az.: NZS 24 StVK 222 5/13 Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 27 . August 2013 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Wide rruf der mit Beschluss des Landgerichts Hannover vom 1. November 2011 bewilligten Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckung s- kammer des Landgerichts Hannover. Gründe: I. Die Verurteilte befand sich zur Vollstreckung der Freiheitsstra fe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2011 in der JVA Hannover. Mit Beschluss vom 1. November 2011 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus. Am 21. Januar 2013 te ilte der Bewährungshelfer der Strafvollstr e- ckungskammer des Landgerichts Hannover mit, dass sich die Verurteilte seit dem 17. Januar 2013 in der JVA Vechta Abteilung Hildesheim in Unters u- chungshaft befand. Am 28. Januar 2013 übersandte die Staatsanwaltscha ft der Strafvollstreckungskammer die neue Anklageschrift , aufgrund derer die Veru r- teilte am 11. April 2013 vom Amtsgericht Hannover rechtskräftig zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wurde; darau f- hin beantragte die Staa tsanwaltschaft Hannover den Widerruf der Strafausse t- zung zur Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer n des Landgerichts Hannover und des Landgericht s Oldenburg bei m Amtsgericht Vechta halten sich jeweils für unz u- ständig für die Entscheidung über den Wide rrufsantrag. 1 2 3 - 3 - II. Zuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag ist die Stra f- vollstreckungskammer des Landgerichts Hannover. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: icht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegenden Landgerichte berufen. Die mit der Aufnahme der Angeklagten in die JVA Hannover zur Verb ü- ßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des La ndgerichts Hannover vom 23. Juni 2011 gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 StPO begründete örtliche Z u- ständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover blieb nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO nach der Aussetzung des Strafre s- tes zur Bewährung bestehen. Sie besteht für die Entscheidung über e i- nen Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung auch fort und ist insoweit nicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg beim Amtsgericht Vechta übergegangen. Als die in der JVA Vechta Abteilung Hildesheim (zur Zuständigkeit am Sitz der JVA auch bei Vollstreckung in einer Außenstelle BGH Beschl. v. 8. September 1978 - 2 ARs 289/78 - BGHSt 28, 135; KK - StPO/Appl 6. Aufl. § 462a Rn. 14) verbüßte Untersuchungshaft mit der Rechtskraft des Urteils des A mtsgerichts Hannover am 19. April 2013 in Strafhaft überging, war die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hannover nämlich b e- reits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst. Mit einer Sache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgl iche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (BGH Beschl. v. 14. August 1981 - 2 ARs 174/81 - BGHSt 30, 189; BGH Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK - StPO/Appl § 462a Rn. 18). Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 19. April 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Stra f- vollstreckungskammer des Landgerichts Hannover noch im Rahmen i h- rer Fortwirkungszuständigkeit ör tlich zuständig war, nämlich durch die am 21. Januar 2013 eingegangene Mitteilung des Vollstreckungsblatts durch den Bewährungshelfer, aus dem sich ergab, dass die Verurteilte sich in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juli 2012 - 2 ARs 164 /12 - NStZ - RR 2012, 358; Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 4 5 - 4 - 227/13 m.w.N.; KK - StPO/Appl § 462a Rn. 17), sowie durch die am 28. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft Hannover mitgeteilte A n- klageschrift (vgl. BGH Beschl. v. 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 - BGHSt 54, 272, 274; KK - StPO/Appl aaO.). Beide Mitteilungen gaben A n- lass, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Unerheblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Denn befas st ist ein Gericht auch dann, wenn es zunächst nichts veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können (BGH aaO.; KK - Dem schließt sich der Senat an. Fischer Appl Krehl Ott Zeng 6
Full & Egal Universal Law Academy