BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 271/01 2 AR 146/01 vom 31. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u.a. Az.: 22 Js 6597/99 Staatsanwaltschaft Memmingen Az.: VI - 683/2001 Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München Az.: 5 Ds 22 Js 6597/99 Amtsgericht Memmingen Az.: 7 Ls Ak 1183/00 Amtsgericht - Schöffengericht - Biberach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 31. Oktober 2001 beschlossen: Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen anhängige Strafverfahren wegen Betrugs (Az.: 5 Ds 22 Js 6597/99) wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Biberach a.d. Riß a n - hängigen Strafverfahren wegen Betrugs u.a. (Az.: 7 Ls Ak 1183/00) verbunden. Gründe: Der Bundesgerichtshof ist für die Verbindung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig; die Verbindung betrifft Sachen, die bei Gerichten verschiedener Rangordnung anhängig sind. Beide Verfahren sind, nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - B i - berach das Hauptverfahren in der Sache 7 Ls Ak 1183/00 durch Beschluß vom 25. Oktober 2001 eröffnet hat, rechtshängig; das Amtsgericht Biberach ist mit der vom Amtsgericht Memmingen angeregten Verbindung einverstanden. - 3 - Die Verbindung ist sachgerecht, da die Verfahren sich gegen dieselben Beschuldigten richten und parallele Tatvorwrfe betreffen; in beiden Verfahren werden dieselben Beweismittel zu verwerten sein. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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