ECLI:DE:BGH:2018:101018B2ARS271.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 271/18 2 AR 206/18 vom 10. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG Az.: 56 D s 3311 Js 4380/17 Amtsgericht Hanau 391 Ds 56/18 Jug Amtsgericht Berl in - Tiergarten 70 AR 29/18 Amtsgericht Berlin - Wedding 264 Js 3823/18 Staatsanwaltschaft Berlin 3311 Js 4380/17 AuslG Staatsanwaltschaft Hanau - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 10. Oktober 2018 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Hanau Jugend rich - ter vom 1. Februar 2018 wird auf gehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zu ständig ist. Gründe: Mit Anklage an das Amtsgericht Jugendrichter Hanau vom 9. Mai 2017 wird der zur Tatzeit heranwachsenden ungarische n Staatsangehörigen B . und dem aus Bangladesch stammenden H . zur Last gelegt, gegen - über der Ausländerbehörde der Stadt Hanau falsche Angaben zu ihrer angeb - lichen ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht zu haben, um so dem An - geschuldigten H . ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu sichern. Was den weiteren Verfahrensablauf und die daraus folgende gerichtliche Zuständigkeit anbelan gt, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: " Das Amtsgericht Hanau hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss vom 9. November 2017 (Blatt 85 d. SA) die Anklage vom 9. Mai 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat, das unter ande rem gegen die zur Tatzeit heranwachsende Angeklagte g e- richtete Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2018 (Blatt 99 d. SA) an 1 2 - 3 - das Amtsgericht Jugendrichter Berlin Wedding abgegeben, da die Angeklagten ihren Wohnsitz am dortigen Bezirk hätten. Das Amts gericht Berlin - Wedding hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2018 übe r- nommen (Blatt 106 d. SA). Nachdem festgestellt worden war, dass die Angeklagten in der Zeit vom 12. Oktober 2017 bis 5. Mai 2018 unter wechselnden Berliner Anschriften amtlich gemel det, jedoch tatsächlich nicht unter einer dieser Anschriften in Berlin aufhältlich waren, hat das das Verfahren an das Amtsger icht Hanau zurückgegeben (Blatt 152 d. SA). Das Amtsgericht Hana u hat die Sache nunmehr gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt; es hält die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Berlin Wedding/Tiergarten offensich t- lich für unzulässig und unwirksam und sich daher nicht mehr für zustä n- dig. D ie Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Berlin Wedding war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht zulässig . Danach ist Vorausse t- zung, dass der jugendliche oder heranwachsende Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Für di e Z u- ständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht auf den Wohnsitz oder die Melde an schrift des Jugendlichen oder Hera n- wachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an ei nem bestimmten Ort lebt (BGH , Beschluss vom 10. Januar 2007 2 ARs 545/06, StraFo 2007, 1 62; Beschluss vom 26. Juni 2014 2 ARs 114/14; Beschluss vom 8. September 2015 2 ARs 1 42/15, NStZ RR 2015, 353, 354). Die heranwachsende Angeklagte war zwar in Ber lin amtlich gemeldet; es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass sie sich tatsächlich auch dort aufgehalten hat. Dass der Mitangeklagte der Ehemann der Angekla g- ten am 25. Mai 2018 einen in Berlin ansässigen Rechtsanwalt bevol l- mächtigt hat (Blatt 147 d. SA) ist kein zuverlässiger Hinweis für einen ta t- sächlichen Aufenthalt auch der Angeklagten in Berlin. Mit Blick darauf, dass den Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegt wird, wah r- heitswidrige Angaben in Bezug auf ihre eheliche Lebensgemeinsc haft gemacht zu haben (Blatt 72 d. SA) ist diese Bevollmächtigung des Mi t- angeklagten kein ausreichendes Indiz dafür, dass sich die Angeklagten nach Anklageerhebung gemeinsam tatsächlich in Berlin aufgehalten h a- ben. - 4 - Der Übernahmebeschluss des Amtsgerichts B erlin Wedding vom 2. Mai 2018 ist ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Berlin Tier - garten 152 d. SA) an das Amtsgericht Hanau zurückgesandt hat. Eine trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wi r- kung für das übernehmende Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden ( v gl. BG H, B e- schluss vom 28. Ap ril 1993 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 A b- gabe 1; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 2 ARs 223/12; Eisenberg JGG 20. Auflage § 42 Rn. 24; Diemer/Schatz/Sonnen JGG 7. Auflage § 42 Rn. 34). " Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt 3
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