BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 272/02 2 AR 137/02 vom9. Oktober 2002in der RehabilitierungssachedesAz.: 103 Reha 8057/02 Staatsanwaltschaft MagdeburgAz.: Reh. 4966/02 Landgericht MagdeburgAz.: 3 Js 427/02 Generalstaatsanwaltschaft BerlinAz.: (551 Rh) 3 Js 427/02 (296/02) Landgericht Berlin - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 9. Oktober 2002 beschlossen:Zuständig für den Rehabilitierungsantrag ist das LandgerichtMagdeburg.Gründe: Durch Beschluß vom 14. März 2002 erklärte sich das Landgericht Mag-deburg hinsichtlich des Rehabilitierungsantrags für örtlich unzuständig undverwies die Sache an das Landgericht Berlin. Das Landgericht Berlin erklärtesich durch Beschluß vom 22. Juli 2002 ebenfalls für unzuständig und legte dieSache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständig-keit vor. Der Bundesgerichtshof ist gemäß §§ 2, 15 StrRehaG i. V. m. § 14StPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.Zur Sache führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom20. August 2002 aus:"I.Der Antragsteller übersiedelte im Juli 1978 von der BundesrepublikDeutschland in die DDR. Er trägt vor, er habe im Zusammenhang mit dieserÜbersiedelung sich auf Veranlassung der DDR-Behörden unter haftähnlichenBedingungen in Durchgangs- bzw. Aufnahmelagern in S. und Ba. sowieeinem "Gefängnis der Stasi" in B. aufhalten müssen, wobei er ständig vonMitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes der DDR verhört worden sei. - 3 -Aus der von der Bezirksverwaltung Magdeburg des Staatssicherheits-dienstes der DDR angelegten Beiakte ergibt sich, dass der Antragsteller am31. Juli 1978 zunächst das zentrale Aufnahmeheim des Ministeriums des In-nern der DDR in S. und am 01. August 1978 in das zentrale Aufnahmeheimdes Ministeriums des Innern in Ba. verbracht wurde. Am 03. August 1978wurde er in das NVA-Heim in B. überführt, wo er bis zum 12. September1978 verblieb und sodann in das zentrale Aufnahmeheim Ba. zurück verlegtwurde, wo er sich bis zum 10. Oktober 1978 aufhielt. Ausweislich der Beiaktewurde der Antragsteller mehrfach von Mitarbeitern des Staatssicherheits-dienstes der DDR verhört. Am 30. Oktober 1978 wurde seinem Antrag zur Auf-nahme in die DDR stattgegeben.II.Der Antragsteller trägt vor, an den von ihm genannten Orten auf Veran-lassung von DDR-Behörden einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen imSinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG ausgesetzt gewesen zu sein und begehrt Aus-gleichsleistungen nach Abschnitt 3 dieses Gesetzes, sodass der Anwendungs-bereich des VwRehaG nicht berührt ist.III.Das für die Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht bestimmtsich nach dem über § 2 Abs. 1 StrRehaG entsprechend anwendbaren § 8Abs. 1 StrRehaG. Danach ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk diefreiheitsentziehende Anordnung getroffen wurde. Aus dem Antrag ergibt sichhierzu nichts. Der Beiakte ist zu entnehmen, dass mit dem Vorgang die Be-zirksverwaltungen M. , Ge. und E. des Staatssicherheitsdienstes,die Hauptabteilung I des Ministeriums für Staatssicherheit in B. sowie - 4 -Dienststellen außerhalb des Bereichs des Staatssicherheitsdienstes befasstwaren. Hinreichend sichere Feststellungen darüber, an welchem Ort und durchwelche Dienststellen die von dem Antragsteller geltend gemachten haftähnli-chen freiheitsentziehenden Maßnahmen in S. , Ba. und B. angeord-net wurden, lassen sich aus den Akten nicht treffen. In Fällen, in welchen sichdie Maßnahmen nicht eindeutig einer bestimmten Behörde zuordnen lassen, istzuständigkeitsbegründend der Ort, an dem die Maßnahme stattgefunden hat(Pfister/Mütze Kommentar zum Rehabilitierungsrecht § 8 StrRehaG Rdn. 10;Bruns/Schröder/Tappert StrRehaG § 8 Rdn. 8). Vorliegend besteht jedoch dieBesonderheit, dass die geltend gemachten haftähnlichen Freiheitsentziehun-gen an verschiedenen Orten, nämlich in S. , B. und Ba. stattgefundenhaben. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung 2 ARs 163/00 vom12. Juli 2000 ist dann der Ort maßgebend, an dem die letzte freiheitsentzie-hende Maßnahme durchgeführt wurde (vgl. auch Pfister/Mütze aaO Rdn. 9).Dies ermöglicht bei freiheitsentziehenden Maßnahmen an wechselnden Orteneinen eindeutigen Anknüpfungspunkt. Daraus folgt die Zuständigkeit desLandgerichts Magdeburg, weil sich der Antragsteller zuletzt im zentralen Auf-nahmeheim in Ba. befunden hatte.Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich der Beiakte sich der Antragstellernach dem 10. Oktober 1978 zumindest bis zu der Entscheidung über seinenAufnahmeantrag am 30. Oktober 1978 im Bezirksheim G. aufgehalten hat,weil er nicht vorträgt, auch dort Maßnahmen im Sinne des § 2 StrRehaG aus-gesetzt gewesen zu sein und sich Gegenteiliges auch nicht aus der Beiakteergibt.Die Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg würde sich auch dannergeben, wenn die Beiakte dahin ausgelegt würde, dass alle freiheitsentzie- - 5 -henden Maßnahmen in der Verantwortung der Bezirksverwaltung M. des Staatssicherheitsdienstes lagen, weil diese Dienststelle den Aktenvorgangsowohl angelegt als auch abgeschlossen hat (Bl. 1 d.BA)."Dem schließt sich der Senat an.Bode Detter Rothfuß Fischer Elf
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