BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 272/03 2 AR 167/03vom13. August 2003in der StrafsachegegenwegenDiebstahlsAz.: 318 Js 6822/03 Staatsanwaltschaft OsnabrückAz.: 16 Ds 47/03 Amtsgericht PapenburgAz.: 22 Ds Ak 245/03 Amtsgericht Steinfurt - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 13. August 2003 beschlossen:1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Jugendrichter Pa-penburg vom 23. April 2003 wird aufgehoben.2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird demAmtsgericht Jugendrichter Steinfurt übertragen.Gründe: Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Jugendgericht Papenburg gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Jugendrichter Steinfurt war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagteseinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13,209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabe-beschluss unterliegt daher der Aufhebung.Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden,entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPOdie weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für denWohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht Jugendrichter Steinfurtübertragen. Eine Erschwerung des Verfahrens ist dadurch nicht zu erwarten;der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf gestanden.
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