BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 273/00 2 AR 175/00 vom 4. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 8 VRJs 4/00 Amtsgericht Soltau Az.: 4 VRJs 139/00 Amtsgericht Cloppenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 4. Oktober 2000 beschlossen: Für die nachträglichen Entscheidungen nach §§ 11 Abs. 2 und 3, 65 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Cloppe n - burg zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben: "Das Amtsgericht - Jugendrichter - Soltau hat R. des Die b - stahls schuldig gesprochen und ihr aufgegeben, eine unentgeltliche Arbeitsle i - stung von 15 Stunden nach Maßgabe des Kreisjugendamtes zu erfüllen (Bl. 25 d.A.). Da die Verurteilte nur einem Teil der Weisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) nachgekommen ist (Bl. 35 d.A.), hat das Amtsgericht gemäß §§ 11 Abs. 3 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 JGG Jugendarrest angeordnet und sie auf die Mö g - lichkeit der Abwendung der Vollstreckung durch Erbringung der Arbeitsleistung (§ 11 Abs. 3 Satz 3 JGG) hingewiesen (Bl. 35 R d.A.). Die angeordnete Vorfü h - rung zur Vollstreckung (Bl. 40, 53 d.A.) konnte nicht vollzogen werden, weil die Verurteilte nicht angetroffen worden ist (Bl. 47, 48 d.A.). Nach Eingang der Mitteilung, daß sie nach Cloppenburg verzogen ist (Bl. 54 d.A.), hat das Amt s - gericht die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lüneburg (Bl. 55 d.A.) gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG an das Amtsgericht Cloppenburg abgeg e - ben, das eine Übernahme abgelehnt hat (Bl. 56 R, 60 d.A.). Das Amtsgericht Soltau hat daraufhin die Sache gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2 - 3 - JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 61 d.A.). Das Kreisjugendamt in Soltau hat mitgeteilt, daß ihm eine Vermittlung der Arbeit s - auflage nicht mehr möglich ist (Bl. 56 d.A.). Der Jugendrichter in Soltau hat die in seinem Ermessen stehende En t - scheidung auf Grund rechtsfehlerfreier Erwägungen getroffen." Dem schließt sich der Senat an. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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