BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 273/14 2 AR 164/14 vom 7. August 2014 in der Straf vollstreckungs sache gegen wegen Unterschlagung u.a. Verteidiger: Rechtsanwalt Az.: 41 Js 11334/05 R 850 VRs Staatsanwaltschaft Konstanz Az.: 12 StVK 595/10 - 12 BWL 106/11 Landgericht Freiburg Az.: 12 StVK 2283/14 Landgericht Tübingen Az.: 5 AR allg 214/14 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 7. August 2014 gemäß § 14 StP O beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit B e- schluss des Landgerichts Freiburg - Strafvollstreckungskammer - vom 14. Juni 2011 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg . Gründe: 1. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg hatte mit Beschluss vom 14. Juni 2011 die Vollstreckung einer Reststrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. In der Folgezeit wurde der Veru r- teilte am 18. Juli 2013 in anderer Sache zur Strafvollstreckung zunächst in das Justizkrankenhaus Hohenasperg aufgenommen und befindet sich seit dem 10. Februar 2014 in der zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landg e- richts Tübingen gehörenden Justizvollzugsanstalt Rottenburg. Mit Beschluss vom 7. November 2013 hatte die Vollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg antragsgemäß die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Auf die Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Karl sruhe am 20. Mai 2014 den Bewährungswiderruf aufgehoben mit der B e- gründung, das Landgericht Freiburg sei nach Aufnahme des Verurteilten in eine im Bezirk des Landgerichts Tübingen gelegenen Vollzugseinrichtung örtlich 1 2 - 3 - nicht mehr zuständig gewesen; eine Vor befassung hinsichtlich des später e r- folgten Bewährungswiderrufs habe es nicht gegeben. Das Landgericht Tübi n- gen hat die Übernahme abgelehnt. 2. Zuständig ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO die Strafvol l- streckungskammer des Landgerichts Freiburg. Diese war mit der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung schon vor Verlegung des Verurteilten in eine Vollzugseinrichtung im Landgerichtsbezirk Tübingen Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragssch rift insoweit ausg e- führt: dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine En t- sche idung - hier einen Widerruf - unter Umstä nden erforderlich machen (BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10; KK - StPO - Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden bereits vor B e- ginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteil ten am 18. Juli 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg noch im Rahmen ihrer Fortwir kungszuständigkeit (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO) örtlich zuständig war. Am 18. Februar 2013 wurde zum Bewä h- rung sheft die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hechingen vom 22. Januar 2013 nach Nr. 13 der Anordnung über Mitteilun i n der dem Verurteilten eine versuchte Erpressung zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin zur Last ge legt wurde. Diese Anklage gab Anlass, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Die damit vorliegende 3 4 5 - 4 - Befassung der Strafvollstreckungskammer Freiburg mit dem Bewährungswide r- ruf blieb bestehen, auch nachdem der Verurteilte in die zum Bezirk der Stra f- vollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen gehörende Justizvollzugsa n- stalt Rottenburg aufgenommen wurde (Meyer - Go ßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl . , § Dem schließt sich der Senat an. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 6
Full & Egal Universal Law Academy