BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 275/14 2 AR 215/14 vom 15. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Erschleichens von Leistungen Az.: 700 Ds 701 Js 391/13 - 137/13 Amtsgericht - Jugendricht er - Moers Az.: 63 Ds 65 Js 560/14 - 191/14 - Amt sgericht Essen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 beschlo s- sen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Moers vom 9. April 2014 wird aufgehoben. Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sachen zuständig. Gründe: Dem Angeklagten liegen aufgrund von fünf an das Amtsgericht - Jugendrichter - Moers gerichteten Anklageschriften Vergehen der Leistung s- erschleichung an verschiedenen Orten zur Last. Das Amtsgericht Moers hat das Verfahre n zunächst gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil der Au f- enthaltsort des Angeschuldigten unbekannt war. Nachdem ein Aufenthalt des Angeklagten in einem Wohnheim in Essen bekannt geworden war, hat es die Verfahren verbunden, das Hauptverfahren eröffne t und die Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Essen abgegeben. Die anschließende Aufen t- haltsüberprüfung ergab, dass der Angeklagte sich bereits nicht mehr in dem Wohnheim in Essen aufhält und sein neuer Aufenthaltsort unbekannt ist. Das Amtsgeri cht Essen hat die Sache deshalb an das Amtsgericht Moers zurückg e- geben. Das Amtsgericht Moers beantragt die Bestimmung der Zuständigkeit. 1 - 3 - Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberstes Gericht zur En t- scheidung über die Zuständigkeit berufen, weil die Amtsgerichte Moers und E s- sen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen. Die Überprüfung ergibt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gen e- ralbundesanwalts, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, dass die Abgabe durch das Amtsgeric ht Moers an das Amtsgericht Essen nicht zwec k- mäßig ist. Es ist bereits längere Zeit mit dem Verfahren befasst. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt wiederholt gewechselt und keinen festen Wohnsitz. Bei dieser Sachlage ist es auch zur Vermeidung wiederholte r Abgaben angezeigt, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Moers aufrechterhalten bleibt. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 2 3
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