BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 276/02 2 AR 142/02vom13. September 2002in dem Ermittlungsverfahrender Staatsanwaltschaft gegen Unbekanntwegen BeleidigungAz.: 45 UJs 12239/02 Staatsanwaltschaft Az.: 5 Gs 964/02 Amtsgericht Az.: 25 Gs 804/02 Amtsgericht Az.: 2 AR 9/02 Generalstaatsanwaltschaft - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 13. September 2002 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-waltschaft Göttingen ist das Amtsgericht Ulm.Gründe: 1. Die Staatsanwaltschaft Göttingen hält in dem gegen einen unbe-kannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität desTäters eine Auskunft der T. AG über Telekommunikationsverbin-dungsdaten gemäß §§ 100 g Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1 Satz 1StPO für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht Ulm, in des-sen Bezirk sich die Niederlassung der Gesellschaft befindet, über deren tech-nische Einrichtungen die Verbindungsdaten festzustellen sind, sodann beimAmtsgericht Darmstadt, in dessen Bezirk sich die Zentrale der Gesellschaftbefindet, den Erlaß entsprechender richterlicher Anordnungen beantragt. BeideGerichte haben sich für unzuständig erklärt.2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch denBundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.3. Zuständig für die Entscheidung ist hier, entgegen der Auffassung desGeneralbundesanwalts, das Amtsgericht Ulm. Die Zuständigkeit dieses Ge-richts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danach stellt die Staatsanwalt- - 3 -schaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichen Untersuchungshandlungbei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die für erforderlich gehalteneUntersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Regelung trägt dem UmstandRechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahrenregelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe undträgt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der Staatsanwaltschaft nicht auferlegt,bei juristische Personen betreffenden Untersuchungshandlungen unter Um-ständen aufwendige Ermittlungen über deren gesellschaftsrechtliche und orga-nisatorische Struktur durchzuführen.Handelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung,so kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an,wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu vollstre-cken wäre. Das gilt auch für Auskünfte gemäß §§ 100 g Abs. 1 Satz 1, 100 hAbs. 1 StPO. Hat ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten an einem an-deren Ort als am Sitz der Gesellschaft eine Niederlassung oder Abteilung er-richtet, welche die Feststellung und den Abruf von Telekommunikationsdatentechnisch umsetzt (vgl. § 100 b Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 88 TKG), und stehtim Einzelfall der Ort fest, an welchem sich diese Niederlassung befindet, sofolgt aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß in diesem Fall nicht das Amtsgerichtfür die Anordnung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO zuständig ist, in dessen Bezirksich der Sitz der (Verwaltungs-)Zentrale des Diensteanbieters befindet, son-dern dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verbindungsdaten zu erhe-ben und die Auskünfte zu erteilen sind. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfacheund klare Feststellung der Zuständigkeit im Interesse einer sachnahen Ent-scheidung und deren zeitnaher Umsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar,wenn die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis des Ortes, an welchem die Unter-suchungshandlung vorzunehmen ist, zunächst die Organisationsstruktur oder - 4 -den Sitz einer juristischen Person - ggf. im Ausland - zu ermitteln und beim fürdiesen Ort zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zustellen hätte, deren Umsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer
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