BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 278/01 2 AR 163/01 vom 17. Oktober 2001 in dem Bußgeldverfahren gegen vertreten durch: Az.: 14-0523.1/320 Regierungspräsidium Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 17. Oktober 2001 beschlossen: Das Amtsgericht Heilbronn ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20. März 2001. Gründe: 1. Das Amtsgericht Karlsruhe und das Amtsgericht Heilbronn streiten über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Regierungspr ä - sidiums Karlsruhe vom 20. März 2001, mit dem die Erstattung ihrer Auslagen im Bußgeldverfahren abgelehnt worden ist. Vorausgegangen war ein Bußgel d - verfahren, das die zentrale Bußgeldstelle Bretten des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch vor Erlaß eines Bußgeldbescheids nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. 2. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Hei l - bronn. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG, auf den im vorliegenden Fall d urch § 108 Abs. 1 OWiG verwiesen wird, entscheidet über einen Antrag auf gerich t - liche Entscheidung das nach § 68 OWiG zuständige Gericht. Nach § 68 Abs. 1 - 3 - Satz 1 OWiG ist danach "bei einem Einspruch gegen einen Buûgeldbescheid" das Amtsgericht örtlich zustndig, in dessen Bezirk die den Buûgeldbescheid erlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend von dieser Zustndigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die Zustndigkeit dezentral bestimmen; dies ist fr das Land Baden-Wrttemberg durch die Ve r - ordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Wrttemberg ber gerich t - liche Zustndigkeiten (Zustndigkeitsverordnung Justiz) vom 20. Dezember 1998 (GBI. S. 680) geschehen; nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 a dieser Verordnung entscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG bei einem Einspruch gegen einen Buûgeldbescheid das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begrndete d e - zentrale Zustndigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur fr die Entscheidung ber den Einspruch gegen den Buûgeldbescheid, sondern fr alle gerichtlichen Entscheidungen im Buûgeldverfahren, fr welche auf die Zustndigkeit nach § 68 OWiG verwiesen ist. Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, wonach ber den Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG "das nach § 68 zustndige Gericht" entscheidet. Da die nach § 62 Abs. 1 OWiG anfechtbaren Maûnahmen den Erlaû eines Bu û - geldbescheids und damit auch einen Einspruch nicht voraussetzen, wrde eine Zustndigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach Einspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz zugrunde li e - gende Abgrenzung von Zuflligkeiten abhngig machen. Die Verweisung auf - 4 - § 68 OWiG kann deshalb nach Sinn und Zweck nur bedeuten, daû das bei e i - nem Einspruch zustndige Gericht auch in den Fllen ttig werden muû, in d e - nen kein gerichtliches Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist, also auch bei der Anfechtung der in § 6 2 OWiG aufgefhrten Maûnahmen der Verwaltung s - behrde. § 68 OWiG ist dabei insgesamt einschlieûlich einer nach Abs. 3 vo r - genommenen Dezentralisierung anzuwenden. Diese Auslegung entspricht der gesetzgeberischen Intention, vermieden werden sollten organisatorische Schwierigkeiten und eine Aufsplitterung gerichtlicher Verfahren, erhalten ble i - ben sollte die Sachnhe des Gerichts (vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsau s - schusses ber den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines G e - setzes ber Ordnungswidrigkeiten - OWiG - zu Drucksachen V/2600/2601 S. 8). Dem steht nicht entgegen, daû der landesrechtliche Gesetzgeber seine Regelung nach § 68 Abs. 3 OWiG ausdrcklich nur fr den Fall des Einspruchs getroffen hat. Daraus folgt nicht, daû die Verweisungen fr die Zustndigkeit in anderen Fllen (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1, 108 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 1, 10 Abs. 2 OWiG) jeweils ein Verfahren nach Ei n - spruch voraussetzen. Zustndig ist vielmehr jeweils das Gericht, dessen Z u - stndigkeit sich bei Einspruchseinlegung aus § 68 OWiG ergbe. - 5 - Entsprechend der ZustndigkeitsVO Justiz vom 20. November 1998 (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 a) ist deshalb das Amtsgericht Heilbronn als Tatortgericht fr die Entscheidung ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zustndig. Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer
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