BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 278 /14 2 AR 233/14 vom 26 . November 2014 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Az.: III - 1 Ws 293/11 Oberlandesgericht Düsseldorf hier: Gehörsrüge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bund esgerichtshofs hat am 26. November 2014 b e- schlossen: D er Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) vom 13. Oktober 2014 wird zurückgewi e- sen . Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom 30. September 2014 die Beschwe r- de des Antragstellers als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Ve r- letzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört word en wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des A n- tragstellers übergangen. Fischer Eschelbach Ott
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