BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 278 /14 2 AR 233/14 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Az.: III - 1 Ws 293/11 Oberlandesgericht Düsseldorf hier: weitere Gehörsrüge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senat s- beschluss vom 26. November 2014 wird auf seine Kosten ve r- worfen. Gründe: D er Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2011 als unzulässig ve r- worfen und die hiergegen gerichtete Gehörsrüge mit Beschluss vom 26. N o- vember 2014 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete neuerl i- che Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 ist als (weitere) A n- hörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht. Dies ist kein zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge zum Bundesgerichtshof. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtb e- hebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wi rd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1218/10). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06). 1 2 3 - 3 - Der Beschwerdeführer wird darauf hingewies en, dass weitere Eingaben in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden. Fischer Eschelbach Ott 4
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