ECLI:DE:BGH:2017:180117B2ARS278.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 278/16 2 AR 168 /16 vom 18 . Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen Az.: (2) 53 Ss 25/15 (16/15) Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 18 . Januar 2017 beschlossen: 1. Der Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2016 wird au f- gehoben. 2. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Fischer w ird als unzulässig verwo r- fen. 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgis chen Oberlandesgerichts vom 12. April 2016 - Az.: (2) 53 Ss 25/15 (16/15) - wird auf seine Kosten als u n- z u lässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der B e- schwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Gründe: 1. Durch den genannten Beschluss vom 14. Dezember 2016 hat der S e- nat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das am 7. De zember 2016 bei der Posteingangsstelle des Bundesgerichtshofs eingegangene Schreiben des Beschwerdeführer s vom 21. November 2016, mit dem er den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Fischer w e- gen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, noch im Postumlauf und lag dem S e- nat daher nicht vor. Da dieser Antrag infolgedessen nicht Gegenstand der B e- r a tung war , war der Beschluss in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufzuheben. 1 - 3 - 2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als u n- zulässig zu verwerfen. Z ur Begründung der Ablehnung hat der Beschwerde - führer im Wesentlichen vorgetragen, das Schreiben des Vorsitzende n vom 21. November 2016, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 20. September beleid i- - sagung der Akteneinsicht werde außerdem sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Antragsbe gründung ist völlig ungeeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu belegen und steht daher einem Antrag gleich, in dem kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde. 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den in der Beschlussformel genannten Bes chluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war mangels Anfechtbarkeit auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen. Fischer Eschelbach Grube 2 3
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