BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 280/03 2 AR 159/03 vom11. August 2003in der Strafsachegegen1.2.Az.: 520 Js 4514/02 Staatsanwaltschaft OsnabrückAz.: 21 Js 13/02 Staatsanwaltschaft BielefeldAz.: 9 KLs - G 1/03 Landgericht BielefeldAz.: 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) Amtsgericht Bad Iburg - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 11. August 2003 beschlossen:Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängigeVerfahren 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) wird zu dem beim Landge-richt Bielefeld anhängigen Verfahren 9 KLs - G 1/03 verbunden.Gründe: Das Landgericht Bielefeld, das ein Verfahren gegen den dort angeklag-ten G. eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht- Schöffengericht - Bad Iburg gegen G. und W. anhängigeVerfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Sache zur Ent-scheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2StPO für die Entscheidung über die Verbindung zuständig ist. Das beim Amts-gericht Bad Iburg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO inVerbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Ver-fahren zu verbinden. Dem steht nicht entgegen, daß das Hauptverfahren vordem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg noch nicht - 3 -eröffnet ist (BGH NStZ 1990, 548 = BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Ver-bindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Ab-urteilung sachdienlich.Bode Detter Otten Fischer Roggenbuck
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