BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 281/03 2 AR 174/03vom10. September 2003in dem Einziehungsverfahrengegenwegen Verstoßes gegen das BundesnaturschutzgesetzVerteidiger: Rechtsanwalt Az.: AK 497/98 Amtsgericht KarlsruheAz.: 1 Ss 189/00 Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 2003 beschlossen:Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Beschlüsse desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2001 und 30. Juni2003 - Az.: 1 Ss 189/00 - wird auf seine Kosten als unzulässigverworfen.Gründe: Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist gemäß§ 46 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statthaft;ein Ausnahmefall gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. StPO liegt nicht vor.Die Beschwerde ist auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zu-lässig; ein solches Rechtsmittel gibt es im Strafverfahren nicht (BGHSt 45, 37).Das gilt, entgegen der Ansicht des Betroffenen, auch für die Anfechtung vonBeschlüssen der Oberlandesgerichte in Bußgeldsachen gemäß §§ 79, 80Abs. 4 OWiG. Soweit der Betroffene aus § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ableitet,§ 33 a StPO und § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO seien auf Entscheidungen über dieRechtsbeschwerde nicht anwendbar, trifft dies nicht zu. Die Anwendbarkeitdieser Vorschriften ergibt sich vielmehr aus § 46 OWiG, der durch § 79 Abs. 3Satz 1 OWiG nicht eingeschränkt wird. Diese Vorschrift bestimmt nur, daß auf - 3 -das Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich die Regelungen über die Revi-sion in Strafsachen Anwendung finden; die allgemeine Verweisung des § 46OWiG ist hiervon nicht berührt.Rissing-van Saan RiBGH Detter ist Rothfuß wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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