BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 28/15 2 AR 301/14 vom 5. Mai 2015 in der Anzeige sache gegen wegen Rechtsbeugung Antragsteller: Az.: 1 Ws 67/14 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2015 beschloss en: Die Ablehnung der Richter Prof. Dr. Fischer, Dr. Eschelbach und Dr. Ott vom 21. März 2015 durch den Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen. Der als "ausserordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsb e- helf d es Beschwerdeführers vom 21. März 2015 gegen den S e- natsbeschluss vom 4. März 2015 wird auf seine Kosten als unz u- lässig verworfen. Gründe: I. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 4. März 2015 als unzulässig verworfen. Hierg egen wendet sich der Antragste l- ler, der auch die mitwirkenden Richter des Senats wegen Besorgnis der Befa n- genheit ablehnt, mit einer als "Beschwerde, ausserordentliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe. Damit bemängelt er "greifbare Gesetzwidrigkeit" des Se natsbeschlusses. II. Die Richterablehnung ist wegen Verspätung unzulässig, weil Richter nach der die Instanz beendenden Entscheidung nicht mehr abgelehnt werden können. 1 2 - 3 - III. Der Rechtsbehelf in der Sache ist unzulässig. Eine "ausserordentliche Beschw erde" gegen den Senatsbeschluss kommt nicht in Betracht, weil diese nicht dem Gebot der Rechtsmittelklarheit entspricht und keine weitere Instanz existiert. Eine Umdeutung der Eingabe in eine Anhörungsrüge scheidet aus, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in Betracht kommt. Der Senat hat die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen. Dabei hat der S e- nat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG schließt es nicht aus, dass Vorbringen a us bestimmten Gründen des formellen Rechts unbeachtet bleibt. Solche Gründe ergeben sich hi er aus § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO . Auch eine Auslegung der Eingabe als Gegenvorstellung rechtfertigt ke i- ne andere Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott 3 4 5 6
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