BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 285/12 2 AR 256/12 vom 9. Oktober 2012 in der Straf vollstreckungs sache gegen Az.: NZS 17a StVK 244/12 Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle Az.: 1 A 27297/12 Verwaltungsgericht Ha nnover - 2 - Der 2. Strafsenat des B undesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 9. Oktober 2012 beschlo s sen: Die Sache wird an die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle zurückgegeben. Gründe: Der Verurteilte beanstandet mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht Ha n nover Maßnahmen im Strafvollzug. Das Verwaltungsgericht hat die Sache an das Landgericht Lüneburg verwiesen, weil der Rechtsweg zu den Verwa l- tungsgerichten nicht eröffnet sei. Da s Landgericht hat die Sache an das Ve r- wa l tungsgericht zurückverwiesen, weil die örtliche Zuständigkeit des Landg e- richts fehlerhaft bestimmt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Übe r- nahme abgelehnt, weshalb das Landgericht die Sache dem Bundesg e richts hof vorgelegt hat. Die Sache ist dem Landgericht zurückzugeben, weil eine Zuständigkeitsb e- stimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO nicht in Betracht kommt. Für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist en t - 1 2 - 3 - gegen der Ans icht des Landgerichts kein Raum, da die Bestimmung des g e- setzlichen Richters den Regeln des Gesetzes zu folgen hat und Kompete n zen nicht aufgrund einer entspr e chenden Anwendung von Vorschriften durch die Rechtsprechung begründet werden können. Für den Fall der Rechtswegve r- weisung gilt § 17a GVG. Becker Appl Berger Eschelbach i m Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben . Becker
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