BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 286/06 2 AR 158/06 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen Az.: 480 Js 13418/02 Staatsanwaltschaft Bremen Az.: 104 (107) Ls 480 Js 13418/02 hw Amtsgericht Bremen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 19. Juli 2006 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gem344337 247 15 StPO dem Amtsgericht Stuttgart 374bertragen. Gr374nde: Dem Angeklagten wird mit der bei dem Amtsgericht Bremen erhobenen zugelassenen Anklage eine in der Zeit von 1996 bis 1998 begangene Miss-handlung von Schutzbefohlenen zur Last gelegt. In der Anklageschrift sind neun Zeugen benannt. Eine erste Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen war auf drei Tage terminiert. 1 Der Angeklagte wohnt seit 2002 in Stuttgart. 2001 wurde er Opfer eines 334ber-falls, bei dem er schwere Verletzungen erlitt. 2004 und 2005 wurden mehrere amts344rztliche Gutachten eingeholt, nach denen die Verhandlungs- und Reise-f344higkeit des Angeklagten in gravierender Weise eingeschr344nkt ist. Das Amtsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, sie nach 247 15 StPO an das Amtsgericht Stuttgart zu 374bertragen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme Folgendes aus-gef374hrt: 2 - 3 - "Die Voraussetzungen f374r eine 334bertragung der Sache an das Amtsge-richt Stuttgart liegen vor. Das an sich zust344ndige Amtsgericht Bremen ist aus tats344chlichen Gr374nden verhindert, die Hauptverhandlung durchzuf374hren. Der in Stuttgart lebende Angeklagte ist nur - wie das vorlegende Gericht in seinem Antrag auf Entscheidung gem344337 247 15 StPO im Einzelnen darlegt - sehr einge-schr344nkt reise- und verhandlungsf344hig; es erscheint auf der Grundlage der vor-liegenden Gutachten ausgeschlossen, zumindest nicht zumutbar, den Ange-klagten nach Bremen reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsge-richt Bremen schlie337lich ausdr374cklich auch davon abgesehen, die Hauptver-handlung selbst au337erhalb des eigenen Bezirks in Stuttgart durchzuf374hren (vgl. BGHR StPO 247 15 Verhinderung 1)." 3 Dem schlie337t sich der Senat an. 4 Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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