BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 288/03 2 AR 177/03vom3. September 2003in der Strafsachegegenwegenversuchten DiebstahlsAz.: 530 AR 7/01 Amtsgericht KölnAz.: 25 Ds 70 Js 7495/00 Amtsgericht Wuppertal - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 3. September 2003 beschlossen:Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das AmtsgerichtKöln zuständig.Gründe: Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß für dieweitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Köln zuständig ist.Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Kölndurch Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. März 2001 gemäß§§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, dader Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in Köln hatte. Der Beschluß istfür das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO).Dies gilt auch dann, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, wor-an hier ohnehin Zweifel bestehen.Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf einanderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugsbefugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des AmtsgerichtsWuppertal ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in Köln unauf-findbar - 3 -und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsge-richts Köln nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 15. August 2001 - 2ARs 169/01).Rissing-van Saan Athing Rothfuß Fischer Roggenbuck
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