BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 288/09 2 AR 170/09 vom 22. Juli 2009 in der Bew344hrungssache des Az.: 111 Js 33030/05 Staatsanwaltschaft Braunschweig Az.: StVK A 618/09 Landgericht Essen - Strafvollstreckungskammer - Az.: NZS 4 BRs 35/06 Amtsgericht Braunschweig - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 22. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes wird zur374ckge-wiesen. Gr374nde: I. Das Amtsgericht Braunschweig und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen streiten 374ber die Zust344ndigkeit f374r den Widerruf der zur Bew344hrung ausgesetzten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Braun-schweig vom 1. M344rz 2006. 1 II. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zur374ckzuweisen. 2 Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zust344ndig ist (vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 10). 3 Zust344ndig f374r die Entscheidung 374ber den Bew344hrungswiderruf (247 453 StPO) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M366nchengladbach wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift vom 26. Juni 2009 dargelegt hat. 4 - 3 - Der Verurteilte war im ma337geblichen Zeitpunkt in die Justizvollzugsan-stalt M366nchengladbach aufgenommen und die Strafvollstreckungskammer war mit der Frage des Bew344hrungswiderrufs befasst im Sinne des 247 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO, da die Tatsachen aktenkundig waren, die den Widerruf der Straf-aussetzung rechtfertigen k366nnen. 5 Rissing-van Saan Athing Rothfu337 Appl Schmitt
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