BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 289/10 2 AR 184/10 vom 22. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. Az.: 51 Js 25365/07 Staatsanwaltschaft M374nchen II Az.: 2 Ds 51 Js 25365/07 Amtsgericht Weilheim i.OB Az.: 4 Ws GStA 484/10 Generalstaatsanwaltschaft M374nchen Az.: 2 Ws 623/10 Oberlandesgericht M374nchen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 22. Dezember 2010 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Oberlandesge-richts M374nchen vom 11. August 2010 unwirksam ist. 2. Das Verfahren 374ber die Ausschlie337ung des Beschwerdef374hrers W. als Verteidiger der Beschwerdef374hrerin N. wird eingestellt. Gr374nde: Dem Beschwerdef374hrer W. , einem Rechtsanwalt, wird vors344tzli-ches Fahren ohne Fahrerlaubnis in sechs F344llen vorgeworfen, der Beschwerde-f374hrerin N. , seiner Ehefrau, fahrl344ssiges Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Verfahren wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Weilheim - Strafrichter - vom 20. Oktober 2009 verbunden. Am gleichen Tage hat der Strafrichter die Er366ffnung des Hauptverfahrens beschlossen und den Beschwerdef374hrer W. als Verteidiger seiner Ehefrau zur374ckgewiesen. Diese Zur374ckweisung wurde vom Landgericht M374nchen II im Beschwerdever-fahren aufgehoben. Der Strafrichter legte daraufhin die Akten dem Oberlandes-gericht vor, das am 20. Juli 2010 beschloss, eine Entscheidung sei nicht veran-lasst. Hiergegen hat der Beschwerdef374hrer W. im eigenen Namen und namens seiner Ehefrau "sofortige Beschwerde nach 247 138d Abs. 5 Satz 1 StPO" erhoben. Das Oberlandesgericht beschloss am 11. August 2010, das 1 - 3 - Rechtsmittel sei gem344337 247 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unzul344ssig und als Gegen-vorstellung zu behandeln; diese Gegenvorstellung gebe keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Am 30. August 2010 beschloss der Straf-richter bei dem Amtsgericht erneut, dass der Beschwerdef374hrer W. als Verteidiger zur374ckgewiesen werde. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. August 2010 ist unwirk-sam. Im Verfahren 374ber die sofortige Beschwerde besitzt das Gericht, dessen Beschluss angefochten ist, keine Ab344nderungskompetenz (247 311 Abs. 3 Satz 1 StPO) und nur im Fall der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Geh366r eine Abhilfebefugnis (247 311 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine Verwerfungskompetenz, wie sie in beschr344nktem Umfang f374r andere Rechtsmittel vorgesehen ist (247247 319 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO), kennt das Beschwerderecht der Strafpro-zessordnung nicht. Dementsprechend ist das erstinstanzliche Gericht nicht da-zu befugt, die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels festzustellen und es deshalb in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Zudem ist f374r die Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt ausdr374cklich als "sofortige Beschwerde nach 247 138d Abs. 5 Satz 1 StPO" bezeichneten Rechtsmittels in eine Gegenvorstellung kein Raum, da dies seinem erkennbaren Willen widerspricht. 2 Nachdem der Beschwerdef374hrer W. durch Beschluss des erken-nenden Strafrichters vom 30. August 2010 zur374ckgewiesen wurde, ist das Ver-fahren 374ber den Verteidigerausschluss gem344337 247247 138a ff. StPO gegenstands-los. Eine Fortf374hrung ist nicht angebracht. Sie kommt nach 247 138c Abs. 5 Satz 1 StPO nur mit begrenztem Ziel in Frage. Soweit ein solcher Fall nicht vor-liegt, ist die Einstellung des Verfahrens 374ber den Verteidigerausschluss geboten (vgl. Senat, NJW 1992, 3048). Die Zur374ckweisung als Verteidiger ist w344hrend des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom erkennenden Strafrichter bei dem Amtsgericht zu Recht ausgesprochen worden. Ein Rechtsanwalt, der selbst An- 3 - 4 - geklagter ist, kann entsprechend 247 146a Abs. 1 Satz 3 StPO als Verteidiger ei-nes Mitangeklagten zur374ckgewiesen werden. Eine abweichende Entscheidung im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ist nicht zu erwarten. In demsel-ben Strafverfahren kann ein Angeklagter nicht Verteidiger eines Mitangeklagten sein (vgl. Senat, BGHR StPO 247 138a Anwendungsbereich 1). Es besteht kein Anlass, die notwendigen Auslagen der Beschwerdef374h-rer der Staatskasse aufzuerlegen (247 473 Abs. 4 Satz 2 StPO). 4 Rissing-van Saan Fischer Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy