BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 29/032 AR 24/03vom12. Februar 2003in dem Strafverfahrengegenwegen Fahrens ohne FahrerlaubnisAz.: 1 Ds 111 Js 12323/01 Amtsgericht Bamberg - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 12. Februar 2003 beschlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß§ 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Leer übertragen.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. Januar2003 ausgeführt:"Der Angeklagte ist wohnhaft in B., welches zum AmtsgerichtsbezirkLeer gehört; dieser Wohnsitz war auch bereits im Zeitpunkt der Anklageerhe-bung begründet (Bl. 31 d.A.). Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 StPO auch dasAmtsgericht Leer örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache an dieses Ge-richt erscheint zweckmäßig, da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gut-achten der Angeklagte zwar verhandlungsfähig, nicht aber reisefähig ist(Bl. 68/69 d.A.)."Dem schließt sich der Senat an. Das Verfahren ist auch bereits eröffnet(Bl. 35 d.A.), so daß es nicht mehr der Disposition der Staatsanwaltschaft un-terliegt. Diese hat ohnehin eine Abgabe an das Wohnsitzgericht befürwortet(Bl. 69 R d.A.).Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck
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