BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 293/03 2 AR 182/03vom10. September 2003in der Strafsachegegen1.2.Az.: 101 Js 48/03 Staatsanwaltschaft KleveAz.: 14 Ls 101 Js 48/03 (30/03) Amtsgericht KleveAz.: 221 Js 1314/02 und 221 Js 772/03 Staatsanwaltschaft PaderbornAz.: 5 KLs 221 Js 1314/02 - 6/03 Landgericht Paderborn - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 10. September 2003 beschlossen:Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve anhängigeVerfahren 14 Ls 101 Js 48/03 (30/03) wird zu dem beim Landge-richt - Jugendkammer - Paderborn anhängigen Verfahren 5 KLs221 Js 1314/02 - 6/03 - verbunden.Gründe: Das Landgericht - Jugendkammer - Paderborn, das am 10. April 2003ein Verfahren gegen die beiden Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beimAmtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve gegen die Angeklagten anhängigeVerfahren zu übernehmen.Das Landgericht Paderborn hat auf Anregung der StaatsanwaltschaftPaderborn die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindunggemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht- Jugendschöffengericht - Kleve anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht - Jugend-kammer - Paderborn anhängigen Verfahren zu verbinden.Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sindmit der Verbindung einverstanden; die Angeklagten haben keine Einwände er-hoben. - 3 -Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und ein-heitlicher Aburteilung sachdienlich.Rissing-van Saan Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy