BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 293/10 2 AR 174/10 vom 15. September 2010 BGHR: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247247 462a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 1 und 7 StGB; 247 67h a) Die Krisenintervention nach 247 67h StGB ist Vollstreckung einer Ma337regel im Sinne von 247 463 Abs. 1 i.V.m. 247 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. b) 247 463 Abs. 7 StPO findet im Fall der Krisenintervention nach 247 67h StGB entsprechende Anwendung. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 ARs 293/10 - Landgericht K366ln in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 60 Js 8406/04 Staatsanwaltschaft Wuppertal Az.: 22 StVK 162/10 Bew. Landgericht Wuppertal Az.: 121 StVK 344/10 Landgericht K366ln Az.: 2 RWs 229/10 Generalstaatsanwaltschaft D374sseldorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 15. September 2010 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gem344337 247 14 StPO dem Landgericht -Strafvollstreckungskammer- K366ln 374bertragen. Gr374nde: 1. Gegen den Verurteilten wurde mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. M344rz 2006 im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Ma337regel wurde zugleich zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. M344rz 2006 wurde die Bew344hrungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom 24. M344rz 2009 wurde diese Anordnung aufgehoben und zugleich bestimmt, dass es bei der gesetzlichen H366chstdauer der befristeten F374hrungsaufsicht von f374nf Jahren bleibe. Am 12. September 2009 beschloss das Landgericht Wup-pertal, die zur Bew344hrung ausgesetzte Unterbringung f374r die Dauer von drei Monaten in Vollzug zu setzen und die sofortige Vollstreckbarkeit der Ma337nahme anzuordnen. Aufgrund dessen wurde der Verurteilte in die LVR-Klinik in K366ln aufgenommen. Nach weiterer Invollzugsetzung f374r die Dauer von drei Monaten 1 - 3 - durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht K366ln vom 2. Dezember 2009 verblieb der Verurteilte schlie337lich bis zum 12. M344rz 2010 im Vollzug der Unterbringung. Das Landgericht Wuppertal und das Landgericht K366ln - Strafvollstre-ckungskammer - streiten 374ber die Zust344ndigkeit f374r die weitere Bew344hrungs-374berwachung und F374hrungsaufsicht aus dem Urteil des Landgerichts Wupper-tal. 2 2. Zust344ndig ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht K366ln. 3 a) Mit der ersten Invollzugsetzung der Unterbringungsanordnung gem344337 247 67h StGB und der Aufnahme des Verurteilten in die LVR-Klinik in K366ln liegt ungeachtet dessen, dass es nicht zu einem Widerruf der Aussetzung nach 247 67g StGB gekommen ist, eine (Teil-)Vollstreckung der mit Urteil vom 26. M344rz 2006 angeordneten Unterbringung nach 247 63 StGB vor. Allein diese Anordnung ist Grundlage f374r die Unterbringung des Verurteilten; 247 67h StGB stellt insoweit keine eigenst344ndige Ma337nahme dar, sondern erlaubt lediglich eine unselbst344n-dige Vollstreckungsmodalit344t der Ma337regel nach 247 63 StGB (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl., 247 67h Rn. 4). Mit der Aufnahme des Verurteilten wurde daher gem344337 247 463 Abs. 1 i.V.m. 247 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Zust344n-digkeit der Strafvollstreckungskammer f374r die Bew344hrungs374berwachung be-gr374ndet; deren Fortdauer beruht nach 247 463 Abs. 1 i.V.m. 247 462a Abs. 1 Satz 2 StPO darauf, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringungsanordnung zur Bew344hrung ausgesetzt ist (anders f374r Verfahren nach dem JGG Th374ringer Oberlandesgericht, NStZ 2010, 283). 4 b) Die Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer f374r die durch die be-fristete Invollzugsetzung der Unterbringungsanordnung lediglich unterbrochene 5 - 4 - (vgl. LK-Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., 247 67h Rn. 18) F374hrungsaufsicht er-gibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von 247 463 Abs. 7 i.V.m. 247 462a Abs. 1 Satz 2 StPO. 247 463 Abs. 7 StPO stellt f374r die Anwendung des 247 462a Abs. 1 StPO die Kraft Gesetzes eingetretene F374hrungsaufsicht nach 247 68f StGB der Aussetzung des Strafrests in bestimmten F344llen gleich. Sie behandelt damit den Eintritt von F374hrungsaufsicht wie einen Fall der Strafaussetzung zur Be-w344hrung und erweitert so - nach vorangegangener Vollstreckung von Freiheits-entziehung - die Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer auf die nicht frei-heitsentziehende Sicherungsma337regel der F374hrungsaufsicht (vgl. Senat, NJW 2010, 951; ferner KK-Appl, 6. Aufl. 247 463 StPO, Rn. 7). Auch in diesen F344llen soll der allgemeinen Zielrichtung des 247 462a StPO entsprechend die be-sondere Erfahrung und Entscheidungsn344he der Strafvollstreckungskammer, die den Verurteilten im Zusammenhang mit der Vollziehung von Strafe oder Ma337-regel kennt, genutzt werden, um hinsichtlich aller in demselben Strafverfahren zu treffender nachtr344glicher Entscheidungen die Einheitlichkeit des auf die Re-sozialisierung des T344ters gerichteten Handelns zu gew344hrleisten (vgl. die Begr. zu GE d. EGStGB, BT-Drs. 7/550, S. 314 i.V.m. S. 312). Dass der Fall der Krisenintervention nach 247 67h StGB in 247 463 Abs. 7 StPO nicht ausdr374cklich als ein Anwendungsfall der Norm genannt ist, steht ihrer Anwendung nicht entgegen. Der Gesetzgeber, der 247 67h StGB im Rahmen des Gesetzes zur Reform der F374hrungsaufsicht vom 13. April 2007 (BGBl. I 513) in das StGB eingef374gt und dabei auch 247 463 StPO ge344ndert hat, hat er-sichtlich nicht bedacht, dass mit der befristeten Invollzugsetzung einer Ma337-nahme nach 247 63 oder 247 64 StGB eine Vollstreckung dieser Ma337regeln i.S.v. 247 462a Abs. 1 StPO verbunden ist und sich im Anschluss daran die Frage stellt, wer nunmehr - nachdem die Bew344hrungsaufsicht der Strafvollstreckungskam-mer obliegt - f374r die im Rahmen der F374hrungsaufsicht nachtr344glich zu treffen-den Entscheidungen zust344ndig sein soll. Damit steht der gesetzgeberische Wille 6 - 5 - einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift nicht im Wege. Auch im Fall der Krisenintervention nach 247 67h StGB greift der urspr374ngliche gesetzgeberi-sche Zweck und l344sst es geboten erscheinen, die nachtr344glich hinsichtlich der Bew344hrungs- und F374hrungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen in den H344n-den der Strafvollstreckungskammer zu belassen, die den ehemals Unterge-brachten bereits aus der Zeit der Vollstreckung der Ma337nahme kennt und damit - im Verh344ltnis zum erkennenden Gericht - 374ber bessere und zeitn344here Infor-mationen zu seiner Person verf374gt. Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy