BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 296/01 2 AR 172/01 vom 31. Oktober 2001 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Vortäuschens einer Straftat u.a. Az.: 547 Js 9167/99 Staatsanwaltschaft Stralsund Az.: 42 Gs 212/99 Amtsgericht Stralsund Az.: 164 Gs 785/00 Amtsgericht Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 31. Oktober 2001 beschlossen: Zuständig für die beantragte Durchsuchungsanordnung ist das Amtsgericht Stralsund. Gründe: Das Amtsgericht Stralsund hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stralsund zunächst am 23. April 1999 einen Durchsuchung s - beschluß für die Wohnräume des Beschuldigten in Stralsund erlassen. Auf A n - trag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht am 6. Mai 1999 einen ne u - en Beschluß, der als zu durchsuchende Objekte neben der Wohnung in Stra l - sund die Bundeswehrunterkunft in Hamburg aufwies. Dieser Beschluß wurde am 20. Juli 1999 dahin geändert, daß neben der Stralsunder Wohnung die Durchsuchung einer anderen Bundeswehrunterkunft in Hamburg angeordnet wurde. Beide Durchsuchungen wurden am 15. September 1999 durchgeführt. Am 19. Oktober 1999 erließ das Amtsgericht Stralsund auf Antrag der Staat s - anwaltschaft einen weiteren Durchsuchungsbeschluß zur Auffindung von Schriftproben wiederum sowohl für die Stralsunder als auch für die Hamburger Unterkunft. Nachdem festgestellt wurde, daß der Beschuldigte sich an beiden angegebenen Adressen nicht mehr aufhielt, beantragte die Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2000 den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses bei dem Amtsg e - richt Hamburg für die neue Hamburger Wohnadresse des Beschuldigten. Das Amtsgericht Hamburg hat sich unter Hinweis auf § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO - 3 - durch Beschluû fr unzustndig erklrt. Auf den nunmehr an das Amtsgericht Stralsund gerichteten Antrag hat sich auch dieses Gericht fr unzustndig e r - klrt. Die gegen den Beschluû dieses Gerichts gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Stralsund zurckgewiesen. Das Amt s - gericht Hamburg hat durch Beschluû vom 24. September 2001 erneut seine Zustndigkeit verneint und die Sache zur Bestimmung des zustndigen G e - richts ber die Staatsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor, da sowohl das Amtsg e - richt Stralsund als auch das Amtsgericht Hamburg ihre Zustndigkeit verne i - nen. Das Amtsgericht Stralsund ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO fr die b e - antragte Anordnung der Durchsuchung der Wohnrume des Beschuldigten in Hamburg zustndig. Das Amtsgericht Stralsund als das Amtsgericht, bei dem die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, hat (entsprechend dem Änderungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Durchsuchung von Objekten sowohl im Amtsgerichtsbezirk Stralsund als auch im Amtsgerichtsb e - zirk Hamburg) durch Beschluû vom 6. Mai 1999 die Durchsuchung in beiden Amtsgerichtsbezirken angeordnet. Mit dem Antrag auf eine Durchsuchungsa n - ordnung, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken zu vollstrecken war, war die Zustndigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 eingetreten. Die Frage, ob die Zustndigkeitsbegrndung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO schon dann eintritt, wenn die Staatsanwaltschaft zunchst nur in einem Bezirk eine richterliche Untersuchungshandlung herbeigefhrt hat und danach eine solche in einem anderen Bezirk erforderlich wird (so Rieû in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 162 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 162 - 4 - Rdn. 9) oder voraussetzt, daû mindestens zwei solcher Antrge gleichzeitig gestellt werden (Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11; OLG Frankfurt StV 1988, 241), bedarf hier keiner Entscheidung. Die einmal eingetretene Zustndigkeit s - konzentration bleibt fr die weiteren Antrge in diesem Verfahren erhalten (Rieû aaO; Wache aaO Rdn. 13). Dies entspricht dem mit der Regelung ve r - folgten Zweck, daû jeweils ein mit der Sache besonders vertrauter Richter en t - scheidet (BT-Drucks. 7/551 S. 74) und dient so auch der Beschleunigung des Verfahrens. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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