ECLI:DE:BGH:2016:040816B2ARS297.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 297/16 2 AR 163/16 vom 4. August 2016 in de m Strafverfahren gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Az.: 206 Js 1585/16 Landgericht Mannheim Az.: 4a Ls 5120 Js 23351/15 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 4. August 2016 beschlossen: Das beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein rechtshängige Verfahren 4a Ls 5120 Js 23351/15 wird zu dem beim Landg e- richt Mannheim rechtshängigen Verfahren KLs 206 Js 1585/16 verbunden. Gründe: Beim Landgericht Mannheim ist ein Verfahren gegen den zuletzt in Mannheim wohnhaften Angeklagten wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des versuchten Diebstahls anhängig. D as L andgericht Mannheim hat die Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 29 . April 201 6 zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Angeklagte ist derzeit einstweilig untergebracht. Beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigshafen am Rhein ist ein we i- tere s Str afverfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der gefäh r- lichen Körperverletzung anhängig. Das Landgericht Mannheim und die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) s ehen die Notwendigkeit, eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrische n Krankenhaus zu prüfen, und erachten daher eine Verbindung der Strafverfahren für zweckmäßig und geboten. Das Amtsgericht Ludwigsh a- fen am Rhein, das ebenfalls mit einer Verbindung einverstanden ist, hat die Sache zur Entscheidung über eine Verbindung der Verfahren vorgelegt. 1 2 3 - 3 - Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung be i- der Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinsames oberes Gericht zuständig, da die betroffenen Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandes gerichte liegen. Die Verbindung ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und A b- urteilung sachdienlich und geboten. Es besteht ein Sachzusammenhang im Sinne von § 3 StPO. Zudem könnte beim Angeklagten die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran kenhaus in Betracht kommen. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 6 3 StGB ist das beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein anhängige weitere Strafverfahren gegen den Angeklagten von Relevanz. Fischer Eschelb ach Ott Zeng Wimmer 4 5
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