BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 300/10 2 AR 183/10 vom 18. August 2010 Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten zur Strafverfolgung in einem Verfahren gegen die k366rperliche Unverletzlichkeit von Polizeibeamten (Art. 222 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 des polnischen StGB) Az.: 53 AuslS 35/10 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 24 Ausl. A 1074/09 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 18. August 2010 gem344337 247 14 StPO beschlossen: F374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gem344337 247 14 Abs. 1 IRG das Brandenburgische Oberlandesgericht zu-st344ndig. Gr374nde: F374r die Untersuchung und Entscheidung 374ber das Auslieferungsersu-chen sind gem344337 247 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht und die Staatsan-waltschaft bei dem Oberlandesgericht 366rtlich zust344ndig, in deren Bezirk der Ver-folgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht er-folgt, zuerst ermittelt wird. 1 Nach gegenw344rtigen Erkenntnissen wurde der Verfolgte am 8. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Stellung eines Asylfolgeantrags erkennungsdienst-lich behandelt und soll sich in einer Aufnahmeeinrichtung in E. und damit im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufhalten. Da-bei handelt es sich um den Ort seiner ersten Ermittlung im Sinne des 247 14 Abs. 1 IRG. 2 Demgegen374ber besteht keine Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart als Ort der ersten Ermittlung. So hat zwar die dortige Generalstaats-anwaltschaft aufgrund von Vermutungen der polnischen Beh366rden Nachfor- 3 - 3 - schungen zum Aufenthalt des Verfolgten in ihrem Bezirk sowie im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe get344tigt. Tats344chliche Anhaltpunkte daf374r, dass sich der Verfolgte zu irgendeinem Zeitpunkt in einem der Bezirke aufgehalten hat, haben diese jedoch nicht erbracht. Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
Full & Egal Universal Law Academy