BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 30/06 2 AR 15/06 vom 15. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Az.: 170 Js 20/04 Staatsanwaltschaft K366ln Az.: 3 b AR 1/06 und 3 b Ds 83 Js 3938/05 - AK 190/05 jug. Amtsgericht Coesfeld Az.: 646 Ds 193/04 Amtsgericht K366ln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 15. Februar 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - K366ln vom 23. Dezember 2005 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin f374r die Untersuchung und Entschei-dung der Sache zust344ndig. Gr374nde: Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach 247 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zust344ndigkeitsstreites berufen. 1 Der Jugendrichter des Amtsgerichts K366ln ist weiterhin f374r die Untersu-chung und Entscheidung der Sache zust344ndig. Eine Abgabe des Verfahrens gem344337 247 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckm344337ig ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Januar 2006 ausgef374hrt, dass derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r ersichtlich sind, dass eine Abgabe an das Amtsgericht (Jugendrichter) Coesfeld aus Zweckm344337igkeitsgr374nden geboten ist. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht ge344u337ert, Tatzeugen leben im Raum K366ln und der Jugendrich-ter des Amtsgerichts K366ln hat in dieser Sache bereits gegen den fr374heren Mit-angeklagten verhandelt. 2 Von einer Abgabe des Verfahrens nach 247 42 JGG ist ohnehin regelm344337ig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile f374r das Verfahren bringt und 3 - 3 - zu dessen Verz366gerung f374hrt (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 m.w.N.). Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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