BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 30/08 2 AR 17/08 vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen BtMG Az.: 4 AR 72 + 73/07 Amtsgericht Lippstadt Az.: 2 Ls 14 Js 6625/04, 2 Ls 14 Js 19881/05 Amtsgericht Heidenheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 5. M344rz 2008 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts Heidenheim, das zust344ndige Gericht zu bestimmen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene war durch das Landgericht Ellwangen und das Amtsge-richt Heidenheim zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er befand sich bis 28. August 2006 zur Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Schw344bisch Hall. 1 Mit Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim vom 7. November 2007 wurde die restliche Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bew344hrung ausge-setzt. Durch Beschluss vom 3. Dezember 2007 gab das Amtsgericht Heiden-heim die Bew344hrungs374berwachung an das Amtsgericht Lippstadt ab, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt. 2 Da das Amtsgericht Lippstadt die 334bernahme ablehnte, hat das Amtsge-richt Heidenheim das Verfahren gem344337 247 14 StPO dem Bundesgerichtshof vor-gelegt mit der Bitte, das zust344ndige Gericht zu bestimmen. 3 II. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zur374ckzuweisen. 4 - 3 - Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zust344ndig ist (vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 110). 5 Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgef374hrt: 6 "Zust344ndig f374r die 334berwachung des Verurteilten in der Bew344hrungszeit ist gem344337 247 462a Abs. 1 Satz 2 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn, da sich der Verurteilte zuletzt in deren Bezirk in Straf-haft befand (Bew344hrungsheft 2 Ls AK 21/05, S. 22 ff.). Ein vorheriges Be-fasstsein der Strafvollstreckungskammer ist nicht erforderlich (vgl. BGH StV 1984, 382). 7 Diese Zust344ndigkeitsregelung ist auch dann anwendbar, wenn die Voll-streckung einer Freiheitsstrafe nach erfolgreicher Behandlung unter Anrech-nung der Behandlungszeit gem344337 247 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG durch das erstin-stanzliche Gericht zur Bew344hrung ausgesetzt wird (vgl. Senat in NStZ-RR 1996, 56; Beschluss vom 10. April 2002 Az.: 2 ARs 88/02; K366rner, Bet344ubungsmittel-gesetz, 6. Aufl. 247 36 Rdnr. 71). 8 Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim vom 7. November 2007 ergibt sich zwar nicht ausdr374cklich, aufgrund welcher Vorschrift die Straf-aussetzung zur Bew344hrung erfolgt ist. Die vorliegende Vollstreckungs374bersicht der JVA Schw344bisch Hall vom 28. Dezember 2007 wie auch die Austrittsinfor-mation weisen jedoch darauf hin, dass das Amtsgericht Heidenheim die Voll-streckung der beiden Restfreiheitsstrafen nach dem 247 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG ausgesetzt hat. 9 Eine bindende Abgabe der Bew344hrungs374berwachung durch das Amtsge-richt Heidenheim an das Amtsgericht Lippstadt konnte nicht erfolgen, da der 10 - 4 - entsprechende Beschluss durch das unzust344ndige Gericht erging (vgl. BGHR StPO 247 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1)." Dem schlie337t sich der Senat an. 11 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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