BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 30/14 2 AR 340/13 vom 1. April 2014 in dem Vorermittlungsverfahren gegen wegen Mordes in zehn Fällen Az.: 208 AR - Z 29/13 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg - 2 - Der 2. Strafsenat d es Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 1. April 2014 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen. Gründe: I. Die Zentrale Stelle der Landesjustizver waltungen Ludwigsburg führt gegen den Betroffenen, einen amerikanischen Staatsangehörigen ukrainischer He r- kunft, ein Vorermittlungsverfahren wegen der Beteiligung an Massenexekuti o- nen im Reichskommissariat Ukraine in den Jahren 1943/1944. Nach dem mi t- g e tei - einer dem Kommandeur der Sicherheitspolizei Wolhynien - Podolien unterstellten ukrainischen Hilfspolizeieinheit, im Rahmen von Partisanenbekämpfungs - und n- dieser durchgehend von SS - Angehörigen befehligten und von deutscher Seite besoldeten und ausgerüsteten Einheit. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung durch den Bu n- desgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht nicht offe n- kundig unanwendbar ist (vgl. Scheuten in KK - StPO, 7. Aufl., § 13a Rn. 5 mwN). 1. Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. Im Hinblick auf den Aufenthalt des B e- - Ulm vor seiner Ausre i- se in die USA käme allenfalls der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes (§ 8 Abs. 2 Alt. 2 StPO) in Betracht. Ob sich der Betroffene dort im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB niedergelassen hat, lässt sich indes nicht mit hinreichender Siche r- heit feststellen (vgl. Senat, Bes chluss vom 9. Dezember 2008 - 2 ARs 536/08, NStZ - RR 2009, 84). 2. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt liegt nicht fern, dass auf die Taten nach damaligen Recht deutsches Strafrecht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB Anwendung gefunden hätte (nachfolgend a). Zud em wäre nach heutigem Recht deutsches Strafrecht gemäß § 5 Nr. 13 StGB anwendbar (nachfolgend b), so dass § 2 Abs. 3 StGB - bei durchgängiger Geltung des deutschen Strafrechts - die heutige Anwendung des Tatzeitrechts nicht ausschließt. a) Nach der dur ch die Verordnung über den Geltungsbereich des Stra f- rechts vom 6. Mai 1940 (RGBl. I S. 754) eingeführten Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB galt das deutsche Strafrecht auch für Straftaten, die ein Ausländer 2 3 4 5 - 4 - aa) Dieser Vorschrift unterfällt der Betroffene schon nach ihrem Wortsinn. Nach der damaligen Begriffsbestimmung waren Amtsträger auch Personen, die, ohne Beamte zu sein, dazu bestellt waren, obrigkeitliche Aufgaben wahrz u- nehmen (R ietzsch in Freisler/Grau/Krug/Rie tzsch, Deutsches Strafrecht, 1. Band, S. 482, vgl. auch RGSt 69, 231, 233 mwN) . Dies liegt nach dem zu Unterstellung, Befehlsstruktur und Ausrüstung des - Bei den sich - nach damaliger Auffassung - um Aufgaben sicherheitspolizeilicher und damit aus der deutschen Staatsgewalt abgeleiteter Natur, die den (welta n- scha u lichen) Zwecken des NS - Staates dienten. Im Übrigen soll es nach dem mitgeteilten Sachverhalt auch eine Vereinbarung zwischen den deutschen Ste l- len und der Vorgänger - Organisation der Einheit gegeben haben, deren Inhalt insoweit von Bedeutung sein könnte. Der Betroffene war als Mitglied einer Einheit des Sicherheitsdienstes (SD) der SS auch nicht Soldat (vgl. § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, RGBl. I S. 609) oder Mitglied des Wehrmachtsgefolges (vgl. § 155 des Militärstrafgesetzbuches vom 10. Oktober 1940, RGBl. I S. 1347). Zwar lassen sich einzelne Taten möglicherweise auch dem militärischen Täti g- keitsbereich zuordnen (etwa der Partisanenbekämpfung, vgl. hierzu und zu möglichen völkerrechtlichen Rechtfertigung sgründen BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11 Rn. 31 ff.); dies gilt aber insb e- sondere nicht für Massentötungen im Rahmen der staatlich angeordneten J u- denverfolgung (vgl. insgesamt Burchard, HRRS 2010, 132, 148 f.). 6 7 8 - 5 - hen Hilfsman n- der SS der Verordnung über die Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei beso n- derem Einsatz vom 17. Oktober 1939 (SS - und PolGVO, RGBl. I S. 2107) u n- te r fallen sollte, stü nde dies der Anwendung von § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB nicht entgegen, auch wenn auf die Angehörigen dieser Einheiten das deutsche Stra f- recht schon auf Grund einer entsprechenden Anwendung von § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und be i besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung - KSSVO) vom 17. August 1938 (RGBl. I S. - N a- tionalsozialistische Rechtsprechung am Beispiel der SS - und Polizeigericht s- barkeit, 2001, S. 23 mwN; Burchard aaO). Denn dabei handelt es sich nach dem gesamten Regelungsgefüge nicht um eine abschließende Sonderregelung. cc) Schließlich widerspricht eine solche Auslegung auch nicht dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB. Die Ei nführung dieser Vorschrift beru h- te zumindest auch auf dem Gedanken, dass das deutsche Recht die Ausland s- tat eines Ausländers auch dann verfolgen können soll, wenn dieser durch seine Stellung eine besondere Treuepflicht gegenüber dem deutschen Staat erlangt und dadurch Inländern nahesteht (vgl. Rietzsch aaO 481 f. ; von Olshausen, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 12. Aufl., 1942, § 4 Erl. 9; von Gleispach, Das Kriegsstrafrecht, Teil III - Das neueste allgemeine Kriegsstra f- recht, 1942, S. 12). Das vom n ationalsozialistischen Gesetzgeber in diesem f- spricht dafür, dass die Vorschrift auch auf Mitglieder der - er st nach ihrer Ei n- führung gebildeten - hätte. Auch die im damaligen Schrifttum erwogene Beschränkung der Vorschrift 9 10 - 6 - auf echte und unechte Amtsdelikte (vgl. Rietzsch aaO 482; Schinnerer in LK, Reichs - Straf gesetzbuch, 6. Aufl., 1944, Erl. 2.B.1.a) steht diesem Auslegung s- ergebnis a ngesichts der klaren Zielvorstellung des NS - Gesetzgebers nicht en t- gegen (aA Burchard aaO 147 mwN). b) Nach heutigem Recht wäre der Betroffene als Amtsträger im Sinne des § 11 A bs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen, so dass nach § 5 Nr. 13 StGB ebenfalls deutsches Strafrecht anzuwenden wäre. Der Senat sieht keinen Anlass, staatlich organisierte Massentötungen, in denen staatliche Anordnungs - und Zwangsgewalt (vgl. BT - Drucks. 7 /550 S. 209; Hilgendorf in LK , StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 42 f.) in denkbar schärfster Weise zum Ausdruck kommt, aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB herauszunehmen. Auf Basis der bisherigen Erkenntnisse erscheint auch nicht ausges chlossen, dass die Voraussetzungen für eine B e- stellung im Sinne dieser Vorschrift vorliegen (vgl. hierzu Fischer, StGB, 61. Aufl. § 11 Rn. 20 mwN). Der Senat ist mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl ., § 5 Rn. 20; Werle/Jeßberger in LK, StGB, 12. Aufl., § 5 Rn. 198 f.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 5 Rn. 3; MüKoStGB/Ambos , 2. Aufl., § 5 Rn. 36; SSW - StGB/Satzger, 2. Aufl., § 5 Rn. 26; aA etwa NK - StGB/Böse, 4. Aufl., § 5 Rn. 17 ) schließlich nicht der Au f- fassung, dass § 5 Nr. 13 StGB nur echte oder unechte Amtsdelikte unterfallen. Vom Wortlaut der Vorschrift sind alle Taten umfasst, die der Täter in seiner E i- genschaft als Amtsträger begeht. Eine darüber hinausgehende Einschränkung auf Amtsdelikte lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. BT - Drucks. 4/650 S. 112). 11 12 13 - 7 - 3. Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 14
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